Im Aufsatzteil befasst sich Lissner (S. 313 ff.) mit der Frage, inwieweit Beratungshilfe bei standardisierten Rechtsproblemen zu bewilligen ist und welche Anforderungen hier zu stellen sind.
Lang erwartet und heiß ersehnt ist die Entscheidung des BGH v. 9.5.2018 (S. 319 ff.) zur Frage der Erstattung der Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks. In der obergerichtlichen Rechtsprechung war heftig umstritten, inwieweit eine Reisekostenerstattung verlangt werden kann, wenn eine Partei, die am Ort des Gerichts wohnt oder dort ihren Sitz hat, einen Anwalt beauftragt, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsorts hat. Während einige Oberlandesgerichte in diesen Fällen bei fehlender Notwendigkeit eine Kostenerstattung völlig abgelehnt haben, hat die wohl überwiegende Rechtsprechung eine Erstattung der tatsächlichen Reisekosten bis zur höchstmöglichen (fiktiven) Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zugesprochen, da die Reisekosten eines Anwalts im Gerichtsbezirk auch bei höchstmöglicher Entfernung ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten gewesen wären. Der BGH hat diese Streitfrage jetzt im Sinne der zweiten Auffassung geklärt. Beauftragt also eine im Gerichtsbezirk ansässige oder dort niedergelassene Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, so sind dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Die höchstmögliche Entfernung braucht der Anwalt nicht selbst auszurechnen. Hierzu sei auf die Reisekostentabelle verwiesen, die unter http://wp12264852.server-he.de/2018/FFI_Reisekostentabelle_2018.pdf abgerufen werden kann. Aus diesem aktuellen Anlass befasst sich die Beilage AG kompakt dieses Mal ausschließlich mit den anwaltlichen Reisekosten und ihrer Erstattung.
Eine ebenfalls wichtige Entscheidung hat das OLG Schleswig (S. 324) getroffen. Dort ging es um die Frage der fiktiven Terminsgebühr in einem Verfahren nach dem LwVG. Das OLG Schleswig folgt zu Recht der Auffassung des BGH, wonach Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung nicht nur solche Verfahren sind, in denen von vornherein mündlich verhandelt werden muss, sondern auch Verfahren, in denen eine Partei die mündliche Verhandlung erzwingen kann. Folgerichtig bejaht das OLG Schleswig auch eine Terminsgebühr.
Das LSG Bayern (S. 328) stellt klar, dass es für den Anfall einer Termingsgebühr unerheblich ist, ob der Termin notwendig war.
Das OLG Rostock (S. 330) hat sich ausführlich mit der Wirksamkeit einer in der Vollmachtsurkunde enthaltenen Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen befasst und mit der h.M. die Wirksamkeit bejaht. Siehe hierzu auch die ausführliche Anmerkung von Volpert.
Dass einem Anwalt auch Umsatzsteuer auf verauslagte Kosten zusteht, hat das LG Ellwangen (S. 337) nochmals bestätigt.
Immer wieder wird darüber gestritten, wann eine Terminsgebühr für einen sog. "geplatzten Termin" in Strafsachen entsteht. Das OLG München (S. 339) stellt klar, dass die Terminsgebühr nur entsteht, wenn der Anwalt zum Termin im Gerichtsgebäude auch körperlich erscheint. Die bloße Anreise ist insoweit irrelevant.
Zum wiederholten Male stellt das KG (S. 344) klar, dass eine Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten, wie sie häufig vorgenommen wird, im GKG nicht vorgesehen ist und auch keinen Sinn macht.
Interessant ist die Entscheidung des OLG Hamm (S. 346): Dort hatten die Parteien in einem Räumungsrechtsstreit vergleichsweise einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Das OLG Hamm lehnt zu Recht einen Vergleichsmehrwert ab.
Von besonderer Bedeutung ist auch die weitere Entscheidung des OLG Hamm (S. 349), die klarstellt, dass ein Anwalt seine Entpflichtung beantragen kann, wenn er mit dem Mandanten eine Erfolgshonorarvereinbarung getroffen hat.
Dass die Verjährungsvorschriften auch für die Landeskasse gelten, hat das LSG Bayern klargestellt (S. 351). Zahlt die Landeskasse in Unkenntnis der Verjährung der PKH-Vergütung diese aus, kann sie diese später nicht zurückverlangen.
Immer wieder kommt es vor, dass Terminsabladungen nicht oder zu spät abgeschickt werden, so dass der Anwalt in Unkenntnis der Abladung zum Termin erscheint. Insoweit liegt eine Amtspflichtverletzung vor, die zum Schadenersatz verpflichtet. Insoweit kann eine Partei auch nicht darauf verwiesen werden, diese Kosten gegebenenfalls im Wege der Kostenerstattung beim Gegner geltend zu machen (OLG Dresden, S. 356).
Dass ein Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht verwirken kann, stellt das LG Düsseldorf klar (S. 361).
Mit einem "Dauerbrenner" hatte sich das VG Karlsruhe (S. 362) zu befassen. Verfahren auf Anordnung und Abänderung in einstweiligen Rechtsschutzsachen sind zwar gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, können aber zu gegenläufigen Kostenerstattungen führen.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 7/2018, S. II