1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Vorliegend ist mit dem LG davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde im Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden ist. Die Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung der Beiordnung folgt aus §§ 78c Abs. 3 analog, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2016 – 13 WF 957/16; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.4.2000 – 7 WF 23/00; BeckOK-ZPO/Reichling, 26. Ed., 15.9.2017, ZPO § 121 Rn 61 – für eine unmittelbare Herleitung aus § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO: OLG Dresden, Beschl. v. 24.8.1998 – 7 W 1039/98, NJW-RR 1999, 643).
2. Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde begründet. Die Beiordnung des Antragstellers ist aufzuheben.
a) Zunächst bestehen entgegen der Auffassung des LG grds. keine Bedenken gegen die isolierte Aufhebung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Zwar ist gem. § 121 Abs. 1 ZPO einer Partei dann, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl von Amts wegen auch ohne Antrag beizuordnen. Die Regelung ist insoweit zwingend, als die bedürftige Partei auch dann einen Anspruch auf eine Beiordnung hat, wenn sie – wie im Falle eines Insolvenzverwalters – selber Rechtsanwalt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2002 – IX ZB 106/02; Beschl. v. 26.10.2006 – IX ZB 176/05; BeckOK-ZPO/Reichling, 26. Ed., 15.9.2017, ZPO § 121 Rn 10, 14). Bei verständiger Würdigung der Vorschrift kann, sofern die ordnungsgemäße Prozessführung anderweitig gesichert ist, damit allerdings nicht einhergehen, dass eine Beiordnung gegen den Willen der Partei erfolgt (vgl. dazu auch Thüringer OLG, Beschl. v. 9.10.2017 – 7 W 429/17).
Auch an anderer Stelle zeigt das Gesetz, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur einheitlich der Aufhebung unterliegt. So ist durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 (BGBl 2013 Teil I Nr. 55) der § 124 Abs. 2 ZPO eingefügt worden und damit die Möglichkeit, die Prozesskostenhilfe für einzelne Beweiserhebungen teilweise aufzuheben, wenn die Beweiserhebung angesichts des bisherigen Prozessverlaufes keine Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
Demzufolge haben andere Gerichte trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgesehen (so LG Berlin, Beschl. v. 8.3.2017 – 6 O 154/15; LG Regensburg, Beschl. v. 27.12.2016 – 4 O 1322/16) bzw. die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO nachträglich aufgehoben, ohne dass damit zwingend die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten verbunden gewesen wäre (u.a. OLG Celle, Beschl. v. 5.2.2007 – 6 W 2/07; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.8.2017 – 2 LA 484/17 [= AGS 2017, 581]; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2016 – 13 WF 957/16; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.1.2003 – 4 W 66/03; OLG Dresden, Beschl. v. 24.8.1998 – 7 W 1039/98, NJW-RR 1999, 643; auch LG Ulm, Beschl. v. 10.7.2017 – 6 O 198/14; OLG Dresden, Beschl. v. 29.8.2017 – 4 U 699/17; OLG Jena, Beschl. v. 9.10.2017 – 7 W 429/17).
b) Im Einzelfall muss eine isolierte Aufhebung zudem möglich sein, wenn – wie hier – die bedürftige Partei eine Erfolgshonorarvereinbarung mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffen hat und gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Beiordnung der Geltendmachung der Vergütung entgegenstehen würde.
Durch Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 (BGBl 2013 Teil I Nr. 55) ist § 4a Abs. 1 S. 3 RVG neu eingefügt worden.
Das Änderungsgesetz wurde maßgeblich von haushalterischen Beweggründen bestimmt. Die finanzielle Belastung der Länderhaushalte durch die Ausgaben für Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sollte reduziert werden. Es sollte aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Zugang zum Recht gerichtlich wie außergerichtlich allen Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen offensteht (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 14.11.2012, BT-Drucks 17/11472, S. 1). Mit § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ist die Möglichkeit geschaffen worden, auch in Mandaten, die grds. der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe unterfallen, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Bei der Beurteilung, ob der Rechtsuchende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, bleibt nun nach § 4a Abs. 1 S. 3 RVG die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht (dazu auch Fölsch, MDR 2016, 133 ff.).
In der Gesetzesbegründung zu Art. 14 Nr. 3 ist dazu ausgeführt, dass es Ziel der Neuregelung sei, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu eine...