Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – I ZB 40/13, juris Rn 5 m.w.N.; Beschl. v. 27.2.2018 – II ZB 23/16, WM 2018, 727 Rn 10).
Um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung handelt es sich im Allgemeinen, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 96/07, GRUR 2009, 191 Rn 7 = WRP 2009, 67 – Auswärtiger Rechtsanwalt VII, m.w.N. [= AGS 2009, 304]). Das ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei – wie hier – um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) handelt (BGH GRUR 2009, 191 Rn 8 f. – Auswärtiger Rechtsanwalt VII, m.w.N.).
Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach in seinem auf die sofortige Beschwerde der Beklagten ergangenen Beschluss angenommen, dass es für den Kläger nicht notwendig war, mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) eine Rechtsanwältin zu beauftragen, die nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Ihre tatsächlichen Reisekosten zu den Prozessgerichten sind deshalb keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2005 – IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303 [= AGS 2006, 148]; BGH GRUR 2009, 191 Rn 9 – Auswärtiger Rechtsanwalt VII; BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn 14). Dementsprechend verfolgt der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde nur noch seinen Hilfsantrag aus dem Kostenfestsetzungsverfahren weiter und begehrt die Erstattung fiktiver Reisekosten einer im Bezirk der Prozessgerichte niedergelassenen Rechtsanwältin.
2. Ob die Reisekosten zumindest in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, ist in Rspr. u. Lit. umstritten.
a) Bereits höchstrichterlich geklärt ist die Frage, in welcher Höhe die Reisekosten eines Rechtsanwalts erstattet werden können, dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, und der selbst weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"). Als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind Reisekosten in diesen Fällen regelmäßig bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 – I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn 13 = WRP 2007, 957 Auswärtiger Rechtsanwalt VI). Denn darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03, GRUR 2004, 447 [juris Rn 8] – Auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH GRUR 2007, 726 Rn 13 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn 9 – Rechtsanwalt an einem dritten Ort).
b) Zur Frage der Erstattung von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung nicht gem. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO notwendig war, vertritt das Beschwerdegericht die Ansicht, die Regelung in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO diene allein der Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältinnen und R...