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AGS 7/2018, Erstattungsfähigkeit einer vollen Verfahrens ... / 1 Aus den Gründen

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Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht begründet. Der Kostenbeamte hat die vom Erinnerungsführer an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten zu Recht unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 nach Nr. 3300 Nr. 2 VV festgesetzt.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähige Kosten (u.a.) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO stets erstattungsfähig. Durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 14.2.2017, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin deren Vertretung angezeigt und die Abweisung des von dem Erinnerungsführer am 25.10.2016 gestellten Normenkontrollantrages beantragt haben, ist die 1,6-fache Gebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3300 Nr. 2 VV für das erstinstanzliche Verfahren vor dem OVG entstanden. Zwar ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3301 i.V.m. Nr. 3201 Nr. 1 VV auf eine 1,1-fache Gebühr, wenn der Auftrag – etwa durch Rücknahme der Klage oder, wie hier, des Normenkontrollantrags – endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält. Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben, weil die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin den Sachantrag auf Abweisung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 14.2.2017 und damit vor Rücknahme des Normenkontrollantrags am 9.3.2017 gestellt hatten.

Allerdings steht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO hinsichtlich seines Umfangs unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit gem. § 162 Abs. 1 VwGO. Danach kann ein Beteiligter die Erstattung seiner aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 6.1.2014 – 12 E 854/13, juris Rn 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009 – OVG 1 K 17.08, juris Rn 8 u. v. 10.9.2008 – OVG 1 K 41.07, juris Rn 5). In Anwendung dieses Maßstabs kommt die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr in der Regel nicht in Betracht, wenn ein – die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender – Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gestellt worden war, bevor der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet und einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12, juris Rn 8 [= AGS 2014, 94; OVG NW, Beschl. v. 6.1.2014 – 12 E 854/13, juris Rn 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009 – OVG 1 K 17.08, juris Rn 8 u. v. 10.9.2008 – OVG 1 K 41.07, juris Rn 5). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12, juris Rn 8; OVG NW, Beschl. v. 6.1.2014 – 12 E 854/13, juris Rn 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.9.2008 – OVG 1 K 41.07, juris Rn 5). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Anders als im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren, in dem die Zulässigkeit des Rechtsmittels (auch) von der fristgemäßen Vorlage der Begründung abhängt (vgl. § 124a Abs. 3 S. 5 VwGO), wobei im Berufungszulassungsverfahren nur die dargelegten Gründe geprüft werden (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO), besteht ein derartiger Zusammenhang im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags wird in § 47 Abs. 2 VwGO nicht an dessen rechtzeitige Begründung geknüpft. Ist der Antrag zulässig, so würdigt das OVG die angegriffene Norm grds. in jeder rechtlichen Hinsicht, also nicht beschränkt auf die Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Kommt es zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie mit allgemein verbindlicher Wirkung für unwirksam (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO). Schon diese Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens begründen ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners – der hiesigen Erinnerungsgegnerin –, auch vor der Begründung des Normenkontrollantrags zur Sache vorzutragen und einen Sachantrag zu stellen. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Normenkontrollantrag ausdrücklich fristwahrend, also zur Wahrung der Jahresfrist gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gestellt wird, bedarf hier nicht der Entscheidung. Der Erinnerungsführer hat seinen Normenkontrollantrag vom 25.10.2016 gegen die genau bezeichnete, am 25.8.2016 bekannt gemachte Änderungssatzung ...

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