Das AG hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft "zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenen steuerrechtlichen Ansprüche oder des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes" den dinglichen Arrest i.H.v. 22.427.626,60 EUR in das Gesellschaftsvermögen der O.T.R. GmbH angeordnet.
In Vollziehung des Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft nachfolgend Bargeld i.H.v. 14.250,00 EUR, zwei Bankguthaben im Gesamtbetrag von 3.437,30 EUR sowie etwaige Ansprüche des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und gegen die Hinterlegungsstelle des AG Hamburg auf Rückzahlung einer in anderer Sache geleisteten Kaution i.H.v. insgesamt 923.575,53 EUR gepfändet. Weiterhin wurden zwei Rolex-Armbanduhren des Angeschuldigten mit unbekanntem Zeitwert arrestiert. Schließlich wurden der alleinige Gesellschaftsanteil des Angeschuldigten an der O.L. GmbH nebst seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Gewinnbeteiligung und Vergütung gepfändet, die sich jedoch nach telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht als werthaltig erwiesen haben.
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den die beantragte Aufhebung des dinglichen Arrestes ablehnenden Beschluss des LG hat der Senat sowohl die Entscheidung des LG wie auch die Arrestanordnung des AG aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers der Staatskasse auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin sämtliche in Vollziehung des Arrestes erfolgten Pfändungen aufgehoben.
Daraufhin hat der auch im Beschwerdeverfahren für den Angeschuldigten tätig gewesene Vollverteidiger beim LG nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert für dieses Verfahren auf 22.427.626,60 EUR festzusetzen. Dem ist die dortige Bezirksrevisorin entgegengetreten. Sie hält unter Bezugnahme auf von ihr zitierte Rspr. lediglich einen Gegenstandswert i.H.v. einem Drittel des in der Arrestanordnung genannten Betrages für berechtigt und sieht im Übrigen die Zuständigkeit für die Festsetzung beim OLG. Die Strafkammer hat die Vorgänge deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Verteidiger hält hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswertes an seinem Antrag fest, sieht die Entscheidungszuständigkeit jedoch ebenfalls beim Beschwerdegericht.