1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig.
Das Rechtsmittelverfahren ist mit der Folge abgeschlossen, dass der Rechtsanwalt seine insoweit entstandenen Gebühren geltend machen kann (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).
Nachdem für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr entstanden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vor.
Zuständig für das Festsetzungsverfahren ist das Gericht desjenigen Rechtszuges, in dem die Rechtsanwaltsgebühr entstanden ist, vorliegend mithin das OLG als Beschwerdegericht (§ 33 Abs. 1 RVG). Dort entscheidet grds. der Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den gesamten Senat waren nicht erkennbar (§ 33 Abs. 8 S. 2 RVG).
2. Angefallen ist die Wertgebühr nach Nr. 4142 VV in der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl I 2017, S. 872), denn die Arrestanordnung ist seinerzeit nicht allein zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ergangen, sondern auch zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz. Dieser dingliche Arrest dauerte nach der Übergangsbestimmung in Art. 316h S. 1 EGStGB ab Inkrafttreten der Neuregelungen zur Reform der Vermögensabschöpfung am 1.7.2017 gem. § 111e Abs. 1, Abs. 4, § 111j Abs. 1 StPO n.F., § 73 Abs. 1, §§ 73c, 73d StGB n.F. als Vermögensarrest fort. Auch bei diesem handelt es sich um eine auf die spätere Einziehung abzielende "Beschlagnahme" i.S.v. Nr. 4142 Abs. 1 VV. Dieser Gebührentatbestand betrifft auch sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen von vorläufigen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, dem Betroffenen die gesicherten Vermögenswerte später endgültig zu entziehen und es dadurch bei ihm zu einem dauerhaften Vermögensverlust kommen zu lassen (BGH, Beschl. v. 8.3.2018 – 3 StR 163/15, Rn 5 juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2017 – 1 U 203/17, Rn 53 juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.11.2017 – 1 Ws 143/17; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn 6; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4142 VV Rn 5, S. 1105).
Die Gebühr ist für das erstinstanzliche Verfahren einschließlich des Vorverfahrens entstanden (Nr. 4142 Abs. 3 VV) und auch nicht nach Nr. 4142 Abs. 2 VV ausgeschlossen, weil der Gegenstandswert die Grenze von 30,00 EUR übersteigt.
3. Abweichend vom Antrag des Rechtsanwalts und der Zuschrift der Bezirksrevisorin beim LG setzt der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren mit 951.262,83 EUR fest.
Dieser Betrag entspricht der Summe der aufgrund der Arrestanordnung gepfändeten Bargeldbeträge, Bankguthaben und möglichen Forderungen des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund und die Hinterlegungsstelle des AG Hamburg auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und des vom Senat mit jeweils 5.000,00 EUR geschätzten Zeitwerts der beiden Rolex-Armbanduhren. Dem weitergehenden Antrag war nicht zu folgen.
a) Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers in diesem Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeschuldigten an der Aufhebung der Arrestanordnung als Voraussetzung dafür, die daraufhin tatsächlich gesicherten Vermögenswerte wieder zur eigenen Verfügung zu erhalten. Der Gegenstandswert ergibt sich dagegen nicht aus der bloßen Möglichkeit, dass noch (weitere) Wertgegenstände/Forderungen bis zum Höchstbetrag der Arrestanordnung der Einziehung unterliegen könnten (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt a.a.O., Rn 55 ff. juris), jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – bis zur Aufhebung der Arrestanordnung nicht erkennbar war, dass es zu weiteren Pfändungen hätte kommen können. Soweit das Interesse des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren deshalb vorliegend auch darauf gerichtet gewesen sein sollte, die Anordnung des dinglichen Arrests über einen Betrag von knapp 22,5 Mio. EUR zu beseitigen, um künftige Pfändungen bis zu diesem Höchstbetrag zu verhindern, misst der Senat dem angesichts der Tatsache, dass seit dem Erlass der Anordnung im August 2014 keine über die bisher erfolgten Pfändungen hinausgehenden Vermögenswerte des Angeschuldigten festgestellt werden konnten, die Arrestanordnung sich also insoweit als nicht "werthaltig" erwiesen hat, dem "überschießenden" Arrestbetrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert bei.
Gleiches gilt für den gepfändeten alleinigen Gesellschaftsanteil des Angeschuldigten an der O.L. GmbH nebst seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Gewinnbeteiligung und Vergütung, die sich bis zuletzt ebenfalls als nicht werthaltig erwiesen haben.
Sinn und Zweck der Nr. 4142 VV ist es, eine Anwaltsvergütung auch für solche Tätigkeiten zu erhalten, die sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten richten (vgl. Kotz/BeckOK-RVG, 35. Ed. (15.7.2015), VV 4142 RVG Rn 1). Dementsprechend bestimmt sich der Gegenstandswert für diese Gebühr auch nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rspr. und Auf...