Das LG hat die Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag weitgehend abgewiesen und der Klägerin 15/16 der Kosten der – vier – Streithelferinnen der Beklagten aus einem Streitwert von 71.662,80 EUR auferlegt. Die Berufung der Klägerin hat der Senat teilweise verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten hatte lediglich hinsichtlich des Zinssatzes Erfolg. An der erstinstanzlichen Kostenentscheidung änderte sich nichts.
Auf die Anträge der Streithelferinnen der Beklagten wurden die von der Klägerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten durch das LG festgesetzt. Gegen diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und beantragte "vorsorglich, den Streitwert der jeweiligen Nebenintervention festzusetzen". Nach Ansicht der Klägerin haben die Streithelferinnen der Beklagten zu Unrecht den vollen Hauptsachestreitwert in Ansatz gebracht. Der Streitwert der Streitverkündung bestimme sich auch für den Fall, dass, wie hier, der Streithelfer denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei, nicht nach dem Streitwert der Hauptsache. Maßgebend sei vielmehr das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei, das sich grds. danach richte, welche Regressansprüche der Streithelfer bei einem Unterliegen der Prozesspartei, der er beigetreten ist, erwarten müsse. Bei der Höhe möglicher Regressansprüche sei auf den Vortrag der vom Streithelfer unterstützten Partei abzustellen.
Das LG half der Streitwertbeschwerde der Klägerin nicht ab und legte die Akten dem OLG zur Entscheidung vor.
Nach Rückgabe der Akten an das LG unter Hinweis darauf, dass das Rechtsbegehren der Klägerin nicht als Streitwertbeschwerde, sondern als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen aufzufassen sei, erließ dieses einen Beschluss, wonach der Gegenstandswert auch hinsichtlich aller Streithelfer 71.662,80 EUR betrage.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde will die Klägerin – unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes – erreichen, dass der Gegenstandswert für die jeweilige Nebenintervention geringer festgesetzt wird:
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.