1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG – mit dem zugleich inzidenter der Antrag der Klägerin auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes entsprechend den unterschiedlichen Beteiligungen der einzelnen Streithelfer der Beklagten an dem Rechtsstreit zurückgewiesen wurde – ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG), insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht und ist die Beschwerdefrist eingehalten.
Der Klägerin fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dieses ist durch Zahlung der in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG festgesetzten Kosten der ersten Instanz nicht entfallen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin S Ingenieur Consult GmbH in diesem Zusammenhang in seinem Schriftsatz auf eine Kommentarstelle bei "Zöller" verwiesen hat, geht er fehl. Die dortige Anm. in Rn 21 zum Punkt "Rechtsschutzbedürfnis" bezieht sich eindeutig – wie auch ein Blick in die bei Zöller zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.2.2004 – 10 WF 23/03, JurBüro 2004, 321 [= AGS 2004, 309]) gezeigt hätte – nicht auf den vorliegenden, sondern auf den Fall, dass der Schuldner nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuchs die zur Festsetzung beantragten Kosten vorbehaltlos gezahlt hat; in diesem Fall kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses fehlen. Solange der Kostenfestsetzungsbeschluss noch angefochten oder ein Änderungsantrag nach § 107 ZPO gestellt werden kann, entfällt – ungeachtet einer zwischenzeitlichen Zahlung der festgesetzten Kosten (die im vorliegenden Fall angesichts der bestehenden Kostenauseinandersetzung selbstredend ohnehin nur zur Vermeidung einer Vollstreckung erfolgt sein kann) – das Rechtsschutzbedürfnis weder für einen Antrag auf eine vom Streitwert abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes noch für eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über diesen Antrag.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache – im ausgesprochenen Umfang – Erfolg.
2.1. Der Antrag der Klägerin auf gesonderte Festsetzung des erstinstanzlichen Gegenstandswertes der jeweiligen Nebenintervention ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft, da sich die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen nicht nach dem – für die Gerichtsgebühren und für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessparteien maßgeblichen – Streitwert richten. Denn der Streitwert deckt sich insoweit nicht mit dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen der Beklagten (s. zu dieser Fallkonstellation: BGH, Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09, JurBüro 2013, 477, juris Rn 1 [= AGS 2013, 238]; s. auch Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn 15, S. 505 ff.; Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 33 RVG Rn 5).
Die Klägerin ist als "erstattungspflichtiger Gegner" auch antragsberechtigt (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG). Der Antrag ist an keine Frist gebunden (s. Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, a.a.O., Rn 24).
2.2. Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rspr. und der Lit. vorherrschenden Meinung an (s. hierzu die überzeugenden Ausführungen bei Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Aufl., 2016, Rn 4247 ff., insbesondere 4249 ff., sowie die Ausführungen in den dort in der Fn 4 zitierten Gerichtsentscheidungen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird; ferner Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn 16 "Nebenintervention"; Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Anhang VI Rn 403 ff.), dass sich der Gegenstandswert der Nebenintervention nicht nach dem Antrag der vom Streithelfer unterstützten Partei richtet, sondern nach seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei.
Denn es sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, im Falle der Streithilfe von dem das Kostenrecht beherrschenden Grundsatz abzuweichen, dass sich der Wert an dem Interesse des Klägers oder Verfahrensbetreibers am Streitgegenstand orientiert, zumal die gegenteilige Auffassung, d.h. die Bemessung der Kosten der Nebenintervention stets nach dem (vollen) Streitwert, im Einzelfall – so auch hier – zu unerträglichen Kostenfolgen führen kann, sei es bei dem Streithelfer selbst, wenn die von ihm unterstützte Partei den Prozess verliert und er seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat, oder bei dem Gegner der von ihm unterstützten Partei, wenn dieser den Prozess verliert und die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat (s. hierzu Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rn 4249).
Das für die Bemessung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Prozessvertretung maßgebliche Interesse des Nebenintervenienten bestimmt sich nach seinem rechtlichen Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss der Streithelfer, um einem Rechtsstreit beitreten zu können, ein rechtliches Interesse daran haben, dass in dem Rechtsstreit die eine Partei obsiegt. Dieses Interesse deckt sich nicht (zwangsläufig) mit dem In...