Die nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben insbesondere jetzt die erforderliche Beschwer mit Schriftsatz vom 29.1.2018 glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Wertfestsetzung.
a) Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht, sofern eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergangen ist oder nicht bindend geworden ist, von Amts wegen den Streitwert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Dem hat der Vorderrichter durch den angefochtenen Beschluss entsprochen.
b) Der Beschluss ist jedoch rechtfehlerhaft ergangen, soweit der Vorderrichter für die Zeit ab dem 4.12.2015 einen gegenüber dem ursprünglichen Wert geringeren Streitwert festgesetzt hat.
Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift (vgl. Dorndörfer, in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, 3. Aufl., 2014, GKG § 40 Rn 3) maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes (ebd.) und gilt dann erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist.
Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 5.5.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.
c) Aus Sicht des Beschwerdegerichts wird nicht verkannt, dass sich in Einzelfällen die Rechtsanwaltsgebühren für einzelne Gebührentatbestände aus einem geringeren Wert als dem für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblichen berechnen können. Hierüber hat das Gericht aber nicht von Amts wegen zu entscheiden, da die Amtsentscheidung nach § 62 Abs. 2 GKG nur die Gerichtskosten betrifft. Insoweit ist das in § 32 Abs. 2 RVG für den Rechtsanwalt im eigenen eröffnete Beschwerderecht letztlich nur ein Ergebnis dessen, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege auf eine zutreffende Wertfestsetzung drängen darf.
Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet die – in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis vielfach übersehene – Vorschrift des § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, auf Antrag durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Sofern ein derartiger Antrag aber von dem in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine amtswegige Entscheidung des Gerichts über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren. An einem entsprechenden Antrag fehlt es jedoch bislang.
d) In diesem Zusammenhang hält der erkennende Einzelrichter nicht mehr an seinen in der Hinweisverfügung geäußerten Bedenken fest, da die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung Gefahr laufen, im Kostenfestsetzungsverfahren auch ohne eine nach § 33 RVG auf Antrag etwa zu erfolgende abweichende Wertfestsetzung eine nur nach dem Wert von 3.390,65 EUR berechnete Einigungsgebühr zu erhalten. Ob eine Herabsetzung des für die Einigungsgebühr maßgeblichen Werts in der Sache gerechtfertigt wäre, muss hier nicht entscheiden werden.