Die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 1 RVG zulässig und statthaft. Über sie entscheidet gem. § 56 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter.
In der Sache bleibt die Erinnerung des Antragstellers ohne Erfolg.
Der vom Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.12.2014 gestellte Antrag auf Vergütung der ihm im Strafverfahren entstandenen Pflichtverteidigergebühren nach § 55 RVG ist verjährt. Die Kammer tritt insoweit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei.
Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der ersten Instanz mit Abschluss dieser ersten Instanz fällig. Zum Abschluss gelangte diese vorliegend mit Verkündung des Urteils des LG am 2.12.2010.
Die Rechtskraft des Urteils braucht – für die Fälligkeit der Vergütung der Pflichtverteidigergebühren – nicht vorzuliegen (vgl. Hartmann, KostG, 46. Aufl., Rn 11 zu § 8 RVG).
Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ende des erstinstanzlichen Verfahrens am 2.12.2010 begann somit die in § 195 BGB geregelte dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2011. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährung war gem. § 8 Abs. 2 S. 1 RVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Davon ausgehend, dass die Rechtskraft des Urteils seit dem 19.7.2011 besteht, setzte sich die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 20.7.2011 fort und endete somit am 19.7.2014.
Nach alledem hat der Verteidiger seinen am 31.12.2014 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag verspätet gestellt, da erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.
Soweit sich der Antragsteller bezüglich der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des KG und des OLG Braunschweig beruft, beziehen sich diese im Gegensatz zum vorliegenden Fall auf die Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung. Beide Entscheidungen gehen explizit auf die Besonderheiten der Pauschvergütung ein und arbeiten die Unterschiede zur regulären Pflichtverteidigervergütung heraus. Die dortigen Überlegungen zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung sind gerade nicht auf die Pflichtverteidigervergütung übertragbar.
Im Gegensatz zu der der Höhe nach feststehenden Pflichtverteidigervergütung kann die Pauschvergütung erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Denn von der für das gesamte Verfahren zustehenden Pauschgebühr werden auch solche Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in § 8 Abs. 1 S. 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat; die hierfür entstehende Vergütung kann naturgemäß erst danach fällig werden. Daher sind für die Prüfung, ob und wenn ja, in welcher Höhe dem Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zusteht, in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Ist der Anspruch aus § 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner gesetzlicher Gebühren jedoch noch gar nicht entstanden, verbietet sich auch in Bezug auf den Verjährungsbeginn eine Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Regelgebühren (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.4.2016 – I ARs 9/16). Erst wenn in dieser Weise festgestellt ist, dass dem Antragsteller überhaupt ein Pauschgebührenanspruch zusteht, tritt dieser an die Stelle des Anspruches auf die gesetzlichen Gebühren.
Diese Unterschiede führen zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns, weil der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung aus Gründen der Rechtsicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob schon mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschvergütung verdient war oder erst später infolge weiterer entfalteter anwaltlicher Tätigkeit entstanden ist. Aus diesem Grund stellt das KG Berlin ausdrücklich fest, dass der Anspruch aus § 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers nach § 55 RVG gleichbehandelt werden darf (NStZ-RR 2015, 296 [= AGS 2015, 386]).
Im vorliegenden Fall geht es aber allein um den Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine Regelvergütung, die mit Abschluss der ersten Instanz fällig wird, ohne dass es auf die Rechtskraft der Entscheidung ankommt.
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 30.12.2014 ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Die hiergegen erhobene Erinnerung war deshalb ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
entnommen aus www.burhoff.de