Zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Angesichts der für rechtskräftig festgestellte Auslagenerstattungsansprüche geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) darf die Staatskasse nicht davon ausgehen, dass kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht wird, wenn der Erstattungsberechtigte innerhalb der Verjährungsfrist lediglich keinen Festsetzungsantrag stellt (hier: 3 Jahre nach Rechtskraft).

LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.5.2017 – 61 Qs 5/17

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