Die nach § 464b Abs. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 464b S. 4 StPO angebracht worden und auch sonst zulässig. Der Mindestbeschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO wird überschritten.
Weder dem Kostenfestsetzungsantrag noch dem Rechtsmittel steht entgegen, dass sie nicht im Namen des früheren Angeklagten T. als Kostengläubiger angebracht wurden, sondern von Rechtsanwalt J. im eigenen Namen. Denn der Angeklagte hat seine zukünftigen Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse bereits mit der Rechtsanwalt J. am 13.11.2013 erteilten und von diesem zu den Akten gereichten Vollmacht wirksam und unwiderruflich zur Abgeltung von dessen Honoraransprüchen (= Kosten und Auslagen) an diesen abgetreten (vgl. zur Wirksamkeit einer in die Vollmachtsurkunde aufgenommenen Abtretungserklärung Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 43 Rn 12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2015 – 2 Ws 426/14, jeweils m.w.N. [= AGS 2015, 274]). Diese Abtretungserklärung scheitert auch nicht an der Vorschrift des § 305c BGB, denn die betreffende Textpassage war in der Vollmachtsurkunde gegenüber den übrigen darin enthaltenen Regelungen eigens durch Fettdruck besonders hervorgehoben worden, weshalb der Senat davon ausgehen kann, dass sie für den Mandanten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages klar erkennbar und deshalb nicht überraschend war.
Die Wirksamkeit dieser Abtretung wurde durch die spätere Kündigung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags und den Widerruf der Vollmacht nicht berührt. Insoweit ist zwischen der vertraglich vereinbarten Forderungsabtretung einerseits (§ 398 BGB) und der einseitig erteilten Verteidigervollmacht andererseits zu unterscheiden (§ 168 S. 2 BGB). Während die Vollmacht auch durch einseitige Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht wirksam widerrufen werden konnte (§§ 167 Abs. 1, 168 S. 3 BGB), gilt dies für die Abtretungsvereinbarung nicht.
Auch die nochmalige Abtretung seiner gegen die Staatskasse bestehenden Ansprüche auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen durch den vormals Angeklagten v. 16.4.2015 an seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. lässt die Wirksamkeit der früheren Abtretung an Rechtsanwalt J. unberührt (vgl. Burhoff, a.a.O., Rn 11).
Rechtsanwalt J. steht in Höhe seiner Gebühren und Auslagen aus dem Wahlmandat gegen seinen Mandanten die von ihm in seinem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Forderung i.H.v. insgesamt 525,25 EUR zu. Der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr der Nrn. 4100 und 4112 VV erscheint unter Anlegung der Bemessungskriterien von § 14 Abs. 1 RVG gerechtfertigt.
Der ehemalige Angeklagte seinerseits hatte aus der Kostengrundentscheidung im Urteil des LG gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Erstattung von 49/50 der gesetzlichen Gebühren und der notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Dieser Anspruch ist nicht identisch mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse auf Erstattung seiner gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 4.5.2009 – 1 BvR 2252/08, Rn 22 juris).
Auch bei Inanspruchnahme mehrerer Wahlverteidiger, wie es hier zunächst der Fall war, sind grds. nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig. Das gilt auch im Verhältnis zwischen ursprünglichem Wahlverteidiger und späterem Pflichtverteidiger (vgl. Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 464a Rn 47; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn 13, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.2.1982 – 1 Ws 66/82; OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.2009 – 4 Ws 56/09, BeckRS 2009, 21635), sofern nicht ein notwendiger und vom Angeklagten nicht zu vertretender Anwaltswechsel stattgefunden hat, was hier nicht der Fall ist. Waren – wie hier – nacheinander ein Wahl- und dann ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger tätig, so wird dem (teilweise) freigesprochenen Angeklagten von den Gebühren des Wahlverteidigers nur der (anteilige) Unterschiedsbetrag zu den Kosten des Pflichtverteidigers erstattet (OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 724; Rpfleger 1986, 444; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 404).
Vorliegend bedeutet dies, dass der vormals Angeklagte einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von 49/50 des Differenzbetrages zwischen den Wahl- und Pflichtverteidigergebühren aus den von seinem früheren Wahlverteidiger gegen ihn geltend gemachten Gebührentatbeständen der Nrn. 4100 und 4112 VV zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer hat (vgl. zu Letzterem Burhoff, a.a.O., § 52 Rn 13). Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Nr. VV |
Geltend gemachte Mittelgebühr des Wahlverteidigers RA J. |
Gesetzliche Gebühr des Pflichtverteidigers RA T. |
Differenzbetrag |
4100 |
200,00 EUR |
160,00 EUR |
40,00 EUR |
4112 |
185,00 EUR |
148,00 EUR |
37,00 EUR |
Zwischensumme |
385,00 EUR |
308,00 EUR |
77,00 EUR |
7008 |
19 % Umsatzsteuer |
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aus 77,00 EUR = |
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14,63 EUR |
Endsumme |
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... |