Die zulässige Berufung hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1. Dem Kläger steht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Anspruch zu, dass er vom Beklagten bezüglich der seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Terminswahrnehmung am 7.4.2016 entstandenen Reisekosten i.H.v. 289,50 EUR und deren Anspruch auf Tagesgeldpauschale gem. Nr. 7005 RVG i.H.v. 70,00 EUR freigestellt wird.
1.1. Der geltend gemachte Anspruch scheidet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deswegen aus, weil es sich bei der Abladung um einen Justizverwaltungsakt handeln würde mit der Folge, dass ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG einzuleiten gewesen wäre.
Bei der (nicht rechtzeitigen) Terminsabladung handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt i.S.d. Vorschriften.
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheidet das ordentliche Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts und des Zivilprozesses getroffen worden sind. Ein danach erforderlicher Justizverwaltungsakt, der allein Grundlage des Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG sein kann, liegt nicht vor. Zu den Justizverwaltungsakten gehören insbesondere nicht die Rechtsprechungsakte, unter die nicht nur die Urteile und Beschlüsse, sondern auch die der Entscheidung vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen fallen. Auch verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen sind deshalb wegen ihres Zusammenhangs mit der Rechtsgewinnung der Kontrolle im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entzogen (OLG Hamm, Beschl. v. 2.6.1997 – 15 VA 8/97, JurBüro 1997, 601; MüKoZPO/Pabst, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rn 5). Zu diesen verfahrensleitenden Maßnahmen, die nicht unter § 23 EGGVG fallen, gehören auch die Anberaumung bzw. Aufhebung oder Verlegung von Terminen. Hierfür ist unerheblich, dass für die Bewirkung der Zustellung nicht der Richter oder Rechtspfleger, sondern die Geschäftsstelle Sorge zu tragen hat, vgl. § 166 ZPO. Denn Rspr. ist im vorliegenden Zusammenhang im funktionellen Sinn zu verstehen, so dass auch die Tätigkeit der Geschäftsstelle erfasst wird (vgl. Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn 9), wenn sie sich – wie hier – auf Prozesssachen bezieht (OLG Hamm a.a.O.).
1.2. Dem Anspruch des Klägers auf Freistellung von der seinen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Erstattung der Fahrtkosten und Auslagenpauschale fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um notwendige Kosten des vor dem LG geführten Ausgangsverfahren handelt mit der Folge, dass diese im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen wären.
Allerdings ist anerkannt, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn ein Titel auf einfacherem Weg zu erlangen ist, z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 253 Rn 18b).
a) Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann zugleich aus materiellem Recht begründet sein. Nach materiellem Schadensrecht erfasst der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff., §§ 249 ff. BGB auch die den Umständen nach erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Dieser materiell-rechtliche Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wird überlagert, wenn der Geschädigte im Prozess obsiegt und hierdurch einen durchsetzbaren prozessualen Erstattungsanspruch erlangt. Der Geschädigte kann seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Prozesskosten dann regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen, weil ihm mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH, Urt. v. 21.7.2011 – IX ZR 151/10, BGHZ 190, 353, 360, Rn 16 m.w.N.).
b) Es liegen aber vorliegend besondere Umstände vor, die es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, das Rechtsschutzbedürfnis der Amtshaftungsklage zu bejahen.
aa) So macht der Kläger neben der Erstattung der Reisekosten und des Tagegeldes auch als Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht den Honorarausfall seines Prozessbevollmächtigten geltend. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Folge hiervon ist, dass er zur Geltendmachung dieses Anspruchs auf jeden Fall Leistungsklage erheben muss. Insoweit erscheint es nicht geboten, den Kläger wegen ein und derselben Amtspflichtverletzung auf zwei verschiedene Verfahren zu verweisen.
bb) Zudem ist es äußerst fraglich, ob es sich bei den Reisekosten und dem Tages- und Abwesenheitsgeld um notwendige Kosten des Ausgangsverfahrens i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO handelt, die der Kläger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ersetzt verlangen kann.
(1) Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind (nur) Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv e...