aa) Nr. 3300 VV
aaa) Überblick
Nr. 3300 VV erhält folgende neue Fassung:
3300 |
Verfahrensgebühr |
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1. |
… |
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2. |
für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie |
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3. |
… |
1,6 |
bbb) Nr. 3300 Nr. 2 VV
In Nr. 3300 VV sollen im Gebührentatbestand der Nr. 2 auch die erstinstanzlichen Verfahren vor dem BSG und den Landessozialgerichten erfasst werden.
Derzeit gilt nach Nr. 2 ein erhöhter Gebührensatz der Verfahrensgebühr nur bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG und einem OVG/VGH. Eine Regelung im RVG für die erstinstanzlichen Verfahren vor den Landessozialgerichten und dem BSG fehlt, obwohl diese hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit den Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vergleichbar sind. In allen diesen Verfahren ist das GKG anzuwenden, sodass Wertgebühren entstehen. Es ist daher vorgesehen, die Verfahren vor den Landessozialgerichten und dem BSG in die Aufzählung der Nr. 2 aufzunehmen.
Dadurch wird in den folgenden, in § 29 SGG genannten Verfahren vor den Landessozialgerichten statt einer 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,6-Verfahrensgebühr entstehen:
- Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach SGB V, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 SGB V, der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI und der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII,
- Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
- Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b SGB II,
- Anträge nach § 55a SGG,
- Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
- Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
- Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem SGB VIII,
- Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 SGB V und des Bundesschiedsamts nach § 89 Abs. 7 SGB V sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 SGB V, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
- Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 SGB V gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern,
- Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 SGB V),
- Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
- Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b SGB V.
Die erhöhte Verfahrensgebühr soll ferner in Verfahren vor dem BSG über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern entstehen.
bb) Vorbem. 3.3.6 VV
Vorbemerkung 3.3.6
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. |
Derzeit bestimmt sich nach der Vorbem. 3.3.6 VV die Terminsgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe – so wie auch für die in den Nrn. 3333 bis 3336 VV genannten Verfahren – nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Diese Regelung ist systemwidrig und führt zu ungerechten Ergebnissen, wenn die Terminsgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 VV höher oder niedriger ist. Daher wird jetzt angeordnet, dass sich auch die Terminsgebühr im Bewilligungsverfahren nach der im zugrunde liegenden Verfahren geltenden Terminsgebühr richtet.
cc) Nr. 3330 VV
3330 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 EUR |
Durch die Änderung der Nr. 3330 VV soll sichergestellt werden, dass die Gebühr für das Verfahren über die Gehörsrüge nicht höher ausfallen kann als die Gebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird.
Des Weiteren soll Nr. 3330 VV künftig auch in solchen Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Di...