aa) Nr. 3501 VV
Nr. 3501 VV erhält folgende Neufassung:
3501 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind |
20,00 bis 210,00 EUR |
In Nr. 3501 VV werden nur die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 15,00 bis 160,00 EUR auf 20,00 bis 210,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 115,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.
bb) Nr. 3511 VV
Nr. 3511 VV erhält folgende Fassung:
3511 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) |
60,00 bis 680,00 EUR |
|
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
|
In Nr. 3511 VV werden die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 50,00 bis 570,00 EUR auf 60,00 bis 680,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 370,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.
cc) Nr. 3512 VV
Nr. 3512 VV erhält folgende Fassung:
3512 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) |
80,00 bis 880,00 EUR |
Die Höchstgebühr wird auf 880,00 EUR angehoben. Die Mindestgebühr bleibt dagegen unverändert. Dadurch ergibt sich eine neue Mittelgebühr von 480,00 EUR. Darüber hinaus wird die Währungsangabe von "EUR" durch "EUR" ersetzt.
dd) Nr. 3515 VV
Nr. 3515 VV erhält folgende Fassung:
3515 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren |
20,00 bis 210,00 EUR |
In Nr. 3515 VV werden die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 15,00 bis 160,00 EUR auf 20,00 bis 210,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 115,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.
ee) Nr. 3517 VV
Nr. 3517 VV erhält folgende Fassung:
3517 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren |
50,00 bis 510,00 EUR |
In Nr. 3517 VV werden die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 12,50 bis 215,00 EUR auf 50,00 bis 510,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 280,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.
ff) Nr. 3518 VV
Nr. 3518 VV erhält folgende Fassung:
3518 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren |
60,00 bis 660,00 EUR |
In Nr. 3518 VV werden die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 20,00 bis 350,00 EUR auf 60,00 bis 660,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 360,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.
Autor: Von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen, und Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz