Die hiergegen gerichtete zulässige sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Kostenfestsetzung.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt durchgreifenden Bedenken. Er ist, sofern der begehrten Festsetzung nicht voll entsprochen wird, wie andere mit Rechtsmittel anfechtbare Beschlüsse zu begründen. Damit soll den Verfahrensbeteiligten und dem Beschwerdegericht die Möglichkeit gegeben werden, die Entscheidung der Rechtspflegerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Dem wird der Beschluss nicht gerecht, weil ihm selbst nicht entnommen werden kann, wie sich der festgesetzte Betrag von 381,16 EUR im Einzelnen zusammensetzt. Eine umfassende Nachprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist damit nicht möglich. Der Hinweis auf das Doppelte der Mindestgebühr reicht ebenfalls nicht aus, weil auch damit die vorgenommene Absetzung nicht abschließend geklärt werden kann.
Nach der Rspr. der Kammer ist im Übrigen grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (Beschl. v. 14.6.2010 – Qs 33/10). Die Mindestgebühr bzw. deren Anhebung kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Gewicht und Umfang in Betracht, wenn auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind. Davon kann vorliegend – entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin – nicht ausgegangen werden. Eine einfache Sache ist nicht gegeben. Der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis war haltlos, da der Angeklagte eine Fahrerlaubnis besaß. Beim weiteren Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort war in tatsächlicher Hinsicht problematisch, wer Fahrer des Unfallfahrzeuges war. Zur Klärung war eine Hauptverhandlung von weit mehr als einer Stunde Dauer mit Anhörung mehrerer Zeugen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig, was beim Strafrichter nicht als unterdurchschnittlich gilt.
Das trifft auch auf den Aktenumfang zu. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind als durchschnittlich einzustufen. Probleme im Umgang mit der Person des in Kasachstan geborenen Angeklagten liegen nahe, zumal sich dieser zum damaligen Zeitpunkt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten im offenen Strafvollzug befand. Die Bedeutung der Angelegenheit liegt keinesfalls im unterdurchschnittlichen Bereich. Der Angeklagte war straf- und verkehrsrechtlich vorbelastet und hatte bei einer Verurteilung neben der Geldstrafe einen Führerscheinentzug und eine beachtliche Fahrerlaubnissperre zu erwarten. Möglicherweise drohte auch der Verlust des Freigänger-Status. Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des jetzt in Arbeit vermittelten Angeklagten führen angesichts der dargelegten Umstände nicht zu einer Bedeutungsminderung oder Verdopplung der Mindestgebühr. Auch dies wird bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen sein.