Minus mal minus gibt plus, hat man schon in der Schule gelernt. Offenbar soll dieser Grundsatz auch im Kostenrecht gelten.

Wenn also ein Gericht im Rahmen der Streitwertfestsetzung falsch entscheidet, dann soll in der Kostenfestsetzung ein weiterer Fehler begangen werden, der den ersten Fehler dann wieder kompensiert. Das kann nicht richtig sein.

Fehlerhafte Streitwertfestsetzungen sind bei deutschen Gerichten an der Tagesordnung. Sie sind mit dem entsprechenden Rechtsbehelf anzufechten und nach Eintritt der Rechtskraft hinzunehmen. Es gilt hier nichts anderes als für sonstige Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen.

In Rechtskraft erwächst aber nur die Festsetzung des Streitwertes, nach dem die Gerichtsgebühren zu erheben sind. Gem. § 32 Abs. 1 RVG ist der Anwalt an diese Festsetzung gebunden, mag sie richtig oder falsch sein.

Eine weitergehende Bindungswirkung, welche Gebührentatbestände und -erhöhungen angefallen sind, ergibt sich aber aus dem Gesetz nicht. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen. Das mag zu unerwünschten Ergebnissen führen, ist aber hinzunehmen.

Den Versuchen der Rechtsprechung, fehlerhafte Wertfestsetzungen im Nachhinein durch "Verbiegung" anderer Vorschriften erträglich zu machen, hat der BGH bereits in anderen Fällen eine Absage erteilt. So hat er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer unzutreffenden Wertfestsetzung selbst bei einer späteren Abänderung keine Möglichkeit besteht, eine daraus resultierende – und damit ebenfalls unzutreffende – Kostenentscheidung abzuändern.[1]

Ebenso wie die Gerichte im Kostenfestsetzungsverfahren eine unzutreffende Kostengrundentscheidung, die auf einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung beruht, hinzunehmen haben, ist auch bei der Gebührenfestsetzung eine fehlerhafte Wertfestsetzung hinzunehmen.

Norbert Schneider

[1] AGS 2008, 471 = FamRZ 2008, 1925 = AnwBl. 2008, 794 = MDR 2008, 1292 = HFR 2009, 81 = BGHR 2009, 95 = ErbR 2009, 90 = NJW-Spezial 2008, 636 = FF 2008, 513 = JurBüro 2008, 655 = RVGreport 2008, 479.

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