Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis lediglich einen Anspruch in Höhe von 37,48 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 823, 249 BGB.
Die Haftung der Parteien dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin haftet mit einer Quote von 70 %, die Beklagte mit einer Quote von 30 %.
Nach den Grundsätzen des sog. Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers bei Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung kann die Klägerin von der Beklagten bezüglich der durch die Kaskoversicherung ausgeglichenen Reparaturkosten (1.689,99 EUR) grundsätzlich den Selbstbehalt in Höhe von 300,00 EUR fordern. Dieser wird durch die Haftungsquote nicht berührt.
Die weiteren Schadenspositionen (Nutzungsausfall, Auslagenpauschale und anwaltliche Geltendmachung der Kaskoregulierung) sind sog. inkongruente Schadenspositionen, welche nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind und demnach nur in Höhe der ausgewiesenen Quote zu ersetzen sind. Dies gilt insbesondere für die anwaltliche Geltendmachung der Kaskoregulierung (LG Wuppertal zfs 2010, 519).
Ersatzfähig gem. § 249 Abs. 2 BGB sind demgemäß ein Nutzungsausfall von 237,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR.
Weiterhin sind die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung mit der Kaskoversicherung i.H.v. 119,95 EUR.
Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer (BGH NJW 2005, 1112 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war als Sicht der Klägerin als erforderlich zu beurteilen. Da eine Haftungsteilung und kein Alleinverschulden der Klägerin als gegeben anzunehmen war, war aus Sicht der Klägerin als Laie nicht auszuschließen, dass ihre Kaskoversicherung einer Zahlung zumindest teilweise ablehnend gegenübersteht. Ferner bedurfte die Klägerin auch anwaltlicher Beratung dahingehend, ob und wie sich die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung auf den Anspruch gegen den Unfallgegner auswirken würde.
Die diesbezügliche Anspruchshöhe beläuft sich auf 119,95 EUR. Auszugehen ist auf der Basis eines Gegenstandswertes von 1.398,99 EUR (Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung) von einer 0,8-Gebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich 20 % Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV zuzüglich Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV. Die Erforderlichkeit einer höheren Gebühr hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen; die maßgeblichen Ermessenskriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG sind nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint eine 0,8-Gebühr im Hinblick darauf angemessen, dass die Klägerin in ungleich konfliktträchtigeren Regulierungsverhältnis mit der Beklagten eine 1,3 Gebühr geltend macht (vgl. LG Wuppertal a.a.O.).
Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:
1. |
Selbstbeteiligung Kaskoschaden (Quotenvorrecht) |
300,00 EUR |
2. |
Nutzungsausfall |
237,00 EUR |
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3. |
Auslagenpauschale |
25,00 EUR |
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4. |
Regulierungskosten Kaskoversicherung |
119,95 EUR |
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5. |
Pos. 2–4 x Haftungsquote 30 % |
114,58 EUR |
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Insgesamt |
414,58 EUR |
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abzüglich Zahlung der Beklagten |
- 377,10 EUR |
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erstattungsfähiger Restbetrag |
38,48 EUR |
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die Regulierung mit der Beklagten besteht nicht. Diese Kosten sind grundsätzlich ersatzfähig, sie sind jedoch durch die Erfüllung der Beklagten erloschen. Der Klägerin standen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur auf der Basis eines Gegenstandswertes von 414,58 EUR zu. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 83,54 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin gezahlt.