Das LG hat die Beklagte zur Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 12.042,18 EUR verurteilt und dem Klagantrag damit weitgehend entsprochen. Der Kläger sei als Alleinerbe der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. aktivlegitimiert. Einer erneuten Bestellung eines Abwicklers für die Rechtsanwaltspraxis der verstorbenen Rechtsanwältin habe es nicht bedurft. Die von den Klägervertretern unterzeichnete Abrechnung v. 24.10.2008 erweise sich als hinreichende Kostenrechnung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der liquidierende Rechtsanwalt nicht mehr in seinem Beruf tätig sei. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der erstellten Honorarabrechnung könne der Prozessbevollmächtigte ebenso übernehmen wie ein bestellter Abwickler.
Für das steuerrechtliche Einspruchsverfahren v. 20.12.2002 sei von einem Gegenstandswert von 911.097,00 EUR auszugehen. Es müssten die Werte der verschiedenen Einsprüche gegen die Einkommenssteuerbescheide und Vermögenssteuerbescheide von 1987 bis 1996 addiert werden. Es handele sich gebührenmäßig um eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. § 13 Abs. 2 BRAGO. Nebenforderungen hätten außer Ansatz zu bleiben. Der Wert der Nebenforderungen, nämlich der Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten, sei bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen. Der Wert des Einspruchsverfahrens v. 12./19.9.2005 betrage 48.175,01 EUR. Beide Einspruchsverfahren seien als gesonderte Verfahren zu beurteilen. Dass sich das Einspruchsverfahren v. 12./19.9.2005 auf die Neufestsetzungen des Finanzamts bezogen habe, die auf das Einspruchsverfahren v. 12.12.2002 erfolgt sei, ändere daran nichts. Es handele sich um neue Bescheide, die abermals mit einem Einspruch hätten angegriffen werden müssen. Es liege nicht eine bloße Änderung eines bestehenden Verwaltungsaktes vor.
Die Honorarforderung sei auch nicht verjährt. Die Vergütung des Rechtsanwalts werde fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt sei. In Bezug auf den Einspruch gegen die Steuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1996, die als einheitliche Angelegenheiten zu behandeln seien, könne eine Erledigung erst mit Erlass der Neufestsetzungen am 17.1.2007 angenommen werden. Gegen diese Bescheide habe die Beklagte keinen neuen Einspruch einlegen lassen. Insoweit sei zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Honoraransprüche eingetreten. Einer Honorarabrechnung habe es zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht bedurft. Eine Kostenrechnung sei lediglich Voraussetzung für das Einfordern des Honorars, nicht aber für dessen Fälligkeit. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 16.1.2009 sei es zwar nicht zu einer Unterbrechung des Laufs der Verjährung gem. § 696 Abs. 3 ZPO gekommen. Der Kläger habe nämlich nicht dafür Sorge getragen, dass die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs durch die Beklagte an das Streitgericht abgegeben worden sei. Die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist habe er aber gerade noch rechtzeitig durch die Anspruchsbegründung am 29.12.2009 beim Mahngericht erreicht, woraufhin die Abgabe an das Streitgericht erfolgt sei.
Die geltend gemachten Honoraransprüche seien auch nicht erfüllt worden. Zwar habe die Beklagte Vorschusszahlungen am 26.5.1999 und 7.6.2002 geleistet, doch ergäben sich aus der Aufstellung der Klägervertreter v. 21.4.2009 weitergehende Honoraransprüche der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. gegen die Beklagte. Da eine Tilgungsbestimmung von der Beklagten bei Zahlung nicht getroffen worden sei, müssten die Vorschusszahlungen auf die seinerzeit noch bestehenden offenen älteren Forderungen verrechnet werden. Dass diese Forderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechnet gewesen seien, stünde der Verrechnung nicht entgegen, da es für die Fälligkeit der Forderung auf die Erstellung einer Rechnung nicht ankomme.
Die Beklagte verfolgt die Abweisung der Klage auch in zweiter Instanz weiter. Sie wiederholt ihre bereits erstinstanzlich dargelegten Argumente gegen die Schlüssigkeit der Klage:
- Es fehle bereits an einer unterzeichneten Rechnung des Abwicklers für die Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. Die von den Klägervertretern unterzeichnete Abrechnung v. 24.10.2008 stelle keine hinreichende Kostenrechnung dar. Sie enthalte nicht alle gem. § 18 BRAGO erforderlichen Elemente. Zudem reiche die Unterzeichnung durch ein Mitglied der Kanzlei K. nicht aus. Auf die Bestellung eines Abwicklers gem. § 53 BRAO könne nicht verzichtet werden. Immerhin habe dieser gegenüber den Prozessbevollmächtigten einen relevanten Erkenntnisvorsprung, da ihm sämtliche Unterlagen aus der Rechtsanwaltspraxis bei der Prüfung zur Verfügung stünden.
- Die geltend gemachten Vergütungsansprüche seien verjährt. Zu Unrecht habe das LG die Einspruchsverfahren zu den Einkommens- und Vermögenssteuerbescheiden von 1987 bis 1996 als eine einheitliche Angelegenheit behandelt, die mit der letzten Abhilfeentscheidung des Finanzamts durch die neuen Einkommens- und Vermögenssteuerbescheide für die Jahre 1991, 1994 und 1995 am 17....