Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des SG, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachträglich wieder aufgehoben worden ist.

Nachdem der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt worden war, hat das SG mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss die PKH-Bewilligung wieder aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin bereits vor Klageerhebung Mitglied des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) sei, sodass sie bei Zahlung einer Eigenbeteiligung von 50,00 EUR Anspruch auf im Übrigen kostenfreien Rechtsschutz durch den SoVD habe. Sie habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Inanspruchnahme des SoVD unzumutbar gewesen sei oder dieser eine Rechtsschutzgewährung abgelehnt habe. Da die Klägerin die Frage "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer Prozessführung?" wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet habe, habe sie zumindest grob nachlässig gehandelt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, dass ihr eine Vertretung durch den SoVD nicht zumutbar gewesen sei. Seit 2006 würden die Angelegenheiten mit dem beklagten Jobcenter durchgängig von Rechtsanwältin H. bearbeitet. Pro Jahr seien mindestens zwei Widerspruchs- sowie sich anschließende Klageverfahren zu finanzieren gewesen. Die Kosten, die die Klägerin beim SoVD hierfür hätte entrichten müssen, hätte die Klägerin nicht aufbringen können. Sie sei wegen der "langjährigen Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin H." auch "überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, vorliegend den Sozialverband einzuschalten".

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