Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da diese Norm lediglich bei Ablehnung von PKH ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen Anwendung findet. Vorliegend hat das SG zwar auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von PKH verneint, indem es den Anspruch auf kostengünstigen Rechtsschutz durch den SoVD als eine die Gewährung von PKH ausschließende vermögenswerte Rechtsposition angesehen hat. Allerdings ist bei der vorliegend angefochtenen nachträglichen Aufhebung einer PKH-Bewilligung nach § 73a SGG i.V.m. § 124 Nr. 2 ZPO zusätzlich zu prüfen, ob der PKH-Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Wegen dieses weitergehenden Prüfungsumfangs fällt die vorliegende Beschwerde nicht unter den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (so ebenfalls: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.6.2011 – L 13 AS 120/11 B, NZS 2011, 880; Beschl. v. 4.7.2011 – L 7 AS 5381/09 B; LSG Bayern, Beschl. v. 22.11.2010 – L 7 AS 486/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.8.2008 – L 19 B 23/08 AL; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.6.2008 – L 5 B 163/08 AS, NZS 2009, 64; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, Rn 6h). Der Gegenauffassung (etwa: LSG Sachsen, Beschl. v. 31.8.2011 – L 7 AS 553/11 B; Burkiczak, NJW 2010, 407, 408; Roller, NZS 2009, 252, 258) folgt der Senat nicht. Zwar weist diese Auffassung zutreffend darauf hin, dass auch bei einer Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 ZPO letztlich die fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und nicht etwa fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Grund für die PKH-Aufhebung sind. Dabei wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Rahmen des § 124 Nr. 1 und 2 ZPO neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch noch weitere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen sind (hier: absichtliche oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte unrichtige Angaben, vgl. § 124 Nr. 2 ZPO). Damit entspricht die Aufhebung einer PKH-Bewilligung gem. § 124 ZPO nicht dem in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG geregelten Fall der PKH-Ablehnung ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dies ergibt sich auch aus dem der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsmittelbeschränkungen generell restriktiv und am Wortlaut orientiert auszulegen sind. Lediglich dann, wenn die Interessenlage, wie sie vom Gesetzgeber in der Rechtsmittelbeschränkung bewertet worden ist, der des nicht geregelten Falles "ähnlich" ist, kommt eine analoge Anwendung in Betracht. Ist es dagegen auch nur zweifelhaft, ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so groß ist, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte, ist für eine Analogie kein Raum (BSG, Urt. v. 29.1.1998 – B 12 KR 18/97 R, SozR 3-1500 § 144 Nr. 13, Rn 18 m.w.Nachw. – zum Berufungsausschluss nach § 144 Abs. 4 SGG).
Die nach alledem zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig dargelegt, dass die Klägerin gegenüber dem SoVD einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigen Rechtsschutz hat. Mitglieder eines Verbandes, der kostenfreien Rechtsschutz bietet, haben keinen Anspruch auf PKH (BSG, Beschl. v. 12.3.1996 – 9 RV 24/94, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4; Beschl. v. 8.10.2009 – B 8 SO 35/09 B). Gewährt der Verband seinen Mitgliedern – wie im Falle der Klägerin – Rechtsschutz lediglich gegen Zahlung einer Eigenbeteiligung (hier: 50,00 EUR pro Klageverfahren), stellt diese kostengünstige Rechtsschutzmöglichkeit ebenfalls einen Bestandteil des einzusetzenden Vermögens dar, der der Gewährung von PKH für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entgegensteht (ebenso: LSG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2008 – L 5 B 256/06 PKH B; LSG Bayern, Beschl. v. 22.11.2010 – L 7 AS 486/10 B PKH).
Ob dem SG auch insoweit zuzustimmen ist, dass die Klägerin im Falle der Prozessvertretung durch den SoVD die Eigenbeteiligung selbst zu tragen und deshalb auch insoweit keinen Anspruch auf PKH hätte (so ebenfalls: LSG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2008 – L 5 B 256/06 PKH B; LSG Bayern, Beschl. v. 22.11.2010 – L 7 AS 486/10 B PKH), lässt der Senat offen. Gegen diese Auffassung spricht, dass das BSG in der vergleichbaren Konstellation einer Rechtsschutzversicherung mit Eigenbeteiligung einen auf Übernahme dieser Eigenbeteiligung gerichteten PKH-Anspruch bejaht hat (BSG, Beschl. v. 14.6.2006 – B 7b AS 22/06 B). Diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidungserheblich, da mangels Tätigwerden des SoVD eine Eigenbeteiligung von 50,00 EUR zu keinem Zeitpunkt angefallen ist. Ebenso wenig hat die Klägerin hierfür (d. h. in Höhe der zu leistenden Eigenbeteiligung von 50,00 EUR) PKH beantragt (vgl. zu dieser Beschrän...