FamFG §§ 113 Abs. 1 S. 2, 57
Leitsatz
Die isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das nicht die in § 57 S. 2 FamFG bezeichneten Gegenstände betrifft, ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO grundsätzlich in Betracht käme.
OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2012 – 10 WF 30/12
1 Sachverhalt
Das FamG hatte dem Antragsteller die Kosten des auf Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt. Dagegen hatte dieser Beschwerde erhoben, die das OLG als unzulässig verworfen hat.
2 Aus den Gründen
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht maßgeblich.
Dabei kann dahinstehen, ob das AG tatsächlich das nach dem 1.9.2009 parallel zu einem entsprechenden Hauptsacheverfahren eingeleitete vorliegende Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung über Trennungsunterhalt zum damals anhängigen und noch dem vor dem 1.9.2009 unterliegenden Scheidungsverbundverfahren verbinden durfte.
Jedenfalls nämlich mit dem 1.9.2010, zu dem auch für das – auch die Folgesache Versorgungsausgleich, über die noch keine erstinstanzliche Endentscheidung ergangen war, umfassende – Scheidungsverbundverfahren gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht maßgeblich wurde, ist das vorliegende, damals nicht bereits abgeschlossene Anordnungsverfahren wieder zur selbstständigen Familiensache geworden.
2. Mithin handelt es sich bei dem Beschluss des AG um die isolierte Kostenentscheidung in einer selbstständigen Familienstreitsache. Gegen eine solche wäre zwar nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a, 269 Abs. 5 ZPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde eröffnet.
Dem steht jedoch im Streitfall durchgreifend entgegen, dass die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist, für welches § 57 S. 1 FamFG – da ein Gegenstand des Kataloges in S. 2 der Norm offenkundig nicht vorliegt – die Beschwerde ausschließt; dieser Ausschluss der Beschwerde erstreckt sich nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in obergerichtlicher Rspr. und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, auch auf eine Anfechtung der Kostenentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – 2 WF 123/10, FamRZ 2011, 496 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2010 – 7 UF 154/10, MDR 2011, 104 = FamRZ 2011, 752; KG, Beschl. v. 16.12.2010 – 16 UF 151/10, MDR 2011, 232 = FamRZ 2011, 577 [= AGS 2011, 95]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.6.2011 – 2 WF 25/11, FamRZ 2012, 50; Keidel/Giers, FamFG § 57 Rn 3; Zöller/Feskorn, FamFG § 57 Rn 3; MüKo-ZPO-Schindler, FamFG § 81 Rn 78; Schulte-Bunert/Weinreich-Schwonberg, FamFG § 57 Rn 15).
3 Anmerkung
Die Entscheidung des OLG ist zutreffend und bestätigt den ungeschriebenen, im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache dann nicht isoliert anfechtbar sein darf, wenn das Beschwerdegericht auch in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die Anfechtung der Endentscheidung nach § 57 S. 1 FamFG nicht möglich ist. Bei gegenteiliger Auffassung würde das Beschwerdegericht sich wider die Unanfechtbarkeit in der "Hauptsache" auch mit ihr zu befassen haben, um eine sachgerechte Kostenentscheidung zu erzielen. Dies würde einer Ignoranz der in § 57 S. 1 FamFG normierten Unanfechtbarkeit gleichkommen und den mit ihr verfolgten Zweck, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kurzfristig Rechtssicherheit zu erreichen, konterkarieren. Ob der in der Rechtsprechung bewährte Grundsatz in Unterhaltssachen deshalb Einschränkungen erfahren muss, weil der Gesetzgeber seit dem 1.9.2009 in die Kostenentscheidung gem. § 243 FamFG auch das Verfahrensverhalten der Beteiligten einbezieht, ist fraglich, im Ergebnis aber zu verneinen. Ergeht eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung, so ist auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen und die Möglichkeit gegeben, auf eine den Voraussetzungen des § 243 FamFG gerecht werdende Kostenentscheidung hinzuwirken. Überrascht das Gericht die Beteiligten mit einer nicht sachgerechten Einbeziehung des Verfahrensverhaltens der Beteiligten in die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen, so besteht die Möglichkeit, dem mit der Anhörungsrüge oder einer Gegenvorstellung zu begegnen.
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz