FamFG § 81 Abs. S. 3, § 160 Abs. 1 S. 1; AdWirkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2
Leitsatz
- Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz sind Familiensachen kraft Sachzusammenhangs. Dementsprechend bedarf es einer Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG (entgegen OLG Hamm ZKJ 2012, 233).
- Der Verfahrenswert eines solchen Verfahrens ist grundsätzlich gem. § 42 Abs. 3 FamGKG mit 3.000,00 EUR anzusetzen.
AG Frankfurt/M., Beschl. v. 22.6.2012 – 470 F 16002/12 AD
1 Sachverhalt
Mit Beschl. v. 29.4.2011 hat das im Tenor genannte haitianische Gericht die am 24.1.2011 durch das Friedensgericht im Bezirk Nord in Port-au-Prince protokollierte Adoption des Kindes durch die Antragstellerin bestätigt und den Namen des Kindes geändert.
Die Antragstellerin beantragt mit notarieller Urkunde vom 3.11.2011 die Anerkennung und Umwandlung der ausländischen Entscheidung nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes.
2 Aus den Gründen
Der Verfahrenswert wurde gem. § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 und 3 FamFG und war zwingend erforderlich, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren auf Anerkennung und Umwandlung einer ausländischen Adoption um eine Familiensache kraft Sachzusammenhang handelt (ausführlich hierzu: Braun, ZKJ 2012, 216ff; a.A. OLG Hamm ZKJ 2012, 233 ff.).
3 Anmerkung
Die durch das AG vorgenommene Bemessung mit dem Auffangwert dürfte zutreffend sein. Indes sind Verfahren auf Anerkennung nach dem AdwirkG keine Familiensachen, sodass auch § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG nicht anwendbar und über die Kosten auch nicht stets zwingend zu entscheiden ist.
Wird die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG begehrt, so soll es sich allerdings auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf um Familiensachen nach § 111 Nr. 4 FamFG handeln. Familiensachen des § 111 Nr. 4 FamF sind aber in § 186 FamFG abschließend definiert. Verfahren nach dem AdwirkG werden nicht genannt. Eine Qualifizierung als Familiensache kraft Sachzusammenhangs dürfte nach dem Inkrafttreten des FGG-ReformG nicht mehr zulässig sein, weil alle Familiensachen im FamFG abschließend aufgeführt und definiert worden sind.
Das OLG Hamm geht deshalb entgegen der Auffassung des AG zutreffend davon aus, dass Verfahren nach dem AdWirkG keine Familiensachen sind. Verfahren nach dem AdwirkG sind danach Vollstreckungssachen, die in den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte fallen (§ 5 Abs. 1 AdwirkG), für die das FamGKG nicht gelte. Insbesondere könne deshalb auch die Gebühr Nr. 1710 Nr. 3 FamGKG-KostVerz. nicht erhoben werden. Insoweit das OLG Hamm Verfahren nach dem AdwirkG richtigerweise nicht als Familiensache ansieht, ist seine daraus abgeleitete Schlussfolgerung, das FamGKG sei nicht anwendbar, falsch.
Zutreffend dürfte die Annahme sein, dass Anerkennungsverfahren nach dem AdwirkG keine Familiensachen, insbesondere keine Adoptionssachen sind, weil sie in § 186 FamFG nicht ausdrücklich genannt sind. Das steht einer Bewertung nach dem FamGKG aber nicht entgegen, weil es nur darauf ankommen kann, dass die nach dem AdwirkG anzuerkennende Entscheidung und nicht das Anerkennungsverfahren selbst als Familiensache zu qualifizieren wäre, was bei einer im Ausland ergangenen Adoptionsentscheidung stets der Fall ist. Nr. 1710 Nr. 3 FamGKG-KostVerz ist deshalb auch einschlägig und der Verfahrenswert für die Anwaltsgebühren über § 23 Abs. 1 S. 2 RVG nach § 42 Abs. 2, 3 FamGKG zu bemessen.
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz