Der in E. lebende Antragsteller ist der nichteheliche Vater der fünfjährigen J., für die die elterliche Sorge der bis dahin alleinsorgeberechtigten Kindesmutter entzogen und dem Jugendamt des Landkreises Uelzen übertragen worden ist. J. lebt bereits seit rund zweieinhalb Jahren in einer Pflegefamilie; Kontakte zwischen J. und der Kindesmutter finden lediglich viermal jährlich über zwei bis drei Stunden statt, Kontakt zum Kindesvater hatte J. zuletzt während ihres ersten dreiviertel Lebensjahres, als sie noch in dem damals gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern in E. lebte.
Nachdem seit längerer Zeit andauernde Bemühungen des Antragstellers um Umgangskontakte an der solche vollständig ablehnenden Haltung des Jugendamtes gescheitert waren, hat er im vorliegenden Verfahren eine gerichtliche Umgangsregelung mit J. begehrt und für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung seines in E. niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht.
Das AG hat für J. einen Verfahrensbeistand bestellt, den Antragsteller zur Vervollkommnung der Angaben und Belege zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehalten, eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt und Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 16.1.2012 anberaumt. Eine schriftsätzlich geäußerte Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um Verlegung der Terminsstunde aufgrund der längeren Anreise von E. nach Uelzen (Entfernung rund 350 km) ist im Rahmen eines persönlichen Telefonates der Amtsrichterin mit dem Verfahrensbevollmächtigten am 9.12.2011 geklärt worden. Am 10.1.2012 lagen dem AG die ergänzend erforderten Angaben und Belege des Antragstellers zur VKH vor.
Im Termin vom 16.1.2012 ist der Antragsteller durch eine Rechtsanwältin aus der Sozietät seines Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden; nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes sowie der Anhörung von Antragsteller und Jugendamt haben letztere zunächst die Durchführung von Gesprächen auf Erwachsenenebene vereinbart, ein weiterer Termin vor dem AG soll nur auf Antrag aus dem Kreis der Beteiligten stattfinden.
Nach Abschluss des Termins hat das AG am selben Tag über das VKH-Gesuch des Antragstellers entschieden; dabei hat es diesem VKH bewilligt und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet, die Beiordnung aber auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichtes niedergelassenen Rechtsanwaltes beschränkt.
Gegen diesen, ihm am 24.1.2012 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 30.1.2012 – wie nach Hinweis des Senates und entgegen der ursprünglichen Bezeichnung noch innerhalb der Beschwerdefrist klargestellt worden ist: im eigenen Namen – sofortige Beschwerde eingelegt und – unter pauschaler Berufung auf verschiedene Fundstellen aus der Rspr. – seine uneingeschränkte Beiordnung begehrt.
Das AG hat der Beschwerde unter Hinweis auf § 78 Abs. 3 FamFG nicht abgeholfen; der Einzelrichter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.