1. Die im eigenen Namen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Einschränkung seiner Beiordnung ist zulässig (vgl. zum eigenen Beschwerderecht des Anwalts: Senatsbeschl. v. 28.4.2011 – 10 WF 123/11, FamRZ 2011, 1745 f. = MDR 2011, 984 = NdsRpfl 2011, 240 = AGS 2011, 356 = JurBüro 2011, 486).
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu seiner kostenrechtlich uneingeschränkten Beiordnung.
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich sachlich die besonderen Voraussetzungen dafür vorlagen, dass unter Beachtung des Grundsatzes des Mehrkostenverbotes aus § 78 Abs. 3 FamFG (entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO) dem Antragsteller sein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt beigeordnet werden konnte.
Denn dem AG war es jedenfalls mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens verwehrt, eine derartige Einschränkung vorzunehmen, nachdem es weder – trotz bereits vorher eingetretener Bewilligungsreife – vor dem Anhörungstermin über die VKH unter der entsprechenden kostenrechtlichen Einschränkung der Beiordnung entschieden hatte noch dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen Hinweis erteilt hatte, dass es eine kostenrechtlich eingeschränkte Beiordnung in Betracht ziehe. Ein derartiger Hinweis war im Streitfall um so mehr geboten, als die Amtsrichterin mit dem Verfahrensbevollmächtigten ein Telefonat geführt hatte, in dem es gerade um die Ermöglichung der Anreise eines Anwaltes aus E. zum Termin ging.
Der Antragsteller hatte bereits mit seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Dieses Gesuch war entscheidungsreif, nachdem die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der vom AG – zutreffend – eingeforderten zusätzlichen Angaben und Belege am 10.1.2012 vorlagen. Das AG hätte damit noch vor dem Termin über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers entscheiden können.
Ebenso wie die mittellose Partei darauf vertrauen darf, dass ihr durch das Verfahren keine Kosten entstehen, wenn sie einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hat und das Gericht vor dem Termin nicht auf seine Bedenken gegen die Anwaltsbeiordnung hinweist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.2.2011 – 10 WF 53/11, FamRZ 2011, 1161 = NJW 2011, 1460 f. = JurBüro 2011, 310 f. = FPR 2011, 341 f.; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.1.1990 – 2 W 3/90, FamRZ 1990, 538 f.), verdient auch ihr Verfahrensbevollmächtigter Vertrauensschutz dahin, dass er von einer kostenrechtlichen Einschränkungen seiner Beiordnung nicht ausgehen muss.
Sofern das AG bei Bewilligungsreife und damit deutlich vor dem Erörterungstermin die Anwaltsbeiordnung kostenrechtlich eingeschränkt oder den Verfahrensbevollmächtigten – etwa im Rahmen des persönlich geführten Telefongespräches – vorab auf die Erwägung einer solchen Einschränkung hingewiesen hätte, hätte sich dieser hierauf einstellen, den Termin etwa durch einen ortsansässigen Anwalt in Untervollmacht wahrnehmen lassen und dadurch den Anfall von für ihn nun weder gegenüber der Landeskasse noch gegenüber dem Antragsteller selbst abrechenbarer Fahrt- und Abwesenheitskosten vermeiden können.