Die zulässige Berufung ist begründet, weshalb das Urteil des AG abzuändern war.

Zu Unrecht meint die Beklagte, ihrer Rechtsschutzgewährungspflicht bereits dadurch nachgekommen zu sein, dass sie die Gebühren des ursprünglich für den Kläger tätig gewesenen Rechtsanwaltes, des Zeugen X, übernommen hat.

Sie übersieht insoweit, dass vorliegend von einem notwendigen Rechtsanwaltswechsel auszugehen ist. Der Zeuge X hat bei seiner Vernehmung im Termin anschaulich und überzeugend geschildert, dass ihm krankheitsbedingt die Fortführung des Mandates des Klägers nicht möglich gewesen ist. Wie er dargelegt hat, war er infolge einer nachhaltigen Depression nicht in der Lage, Schriftsätze abzudiktieren oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Wie er ferner bekundet hat, stand er im relevanten Zeitraum unter erheblicher Medikation und ist ihm seitens der Ärzte geraten worden, seine Berufsausübung nicht zur zeitweise ruhen zu lassen, sondern ganz aufzugeben.

Der Zeuge hat auf die Kammer einen glaubwürdigen, persönlich heute noch von seiner Krankheit betroffenen Eindruck gemacht, weshalb ohne Bedenken von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen ist. Die von der Beklagten in den Raum gestellte Behauptung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Kanzlei des Zeugen X übernommen, hat sich nicht bestätigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?