Wird der Anwalt beauftragt, Berufung einzulegen und diese im Umfang der von ihm zu prüfenden Erfolgsaussichten durchzuführen, und wird die Berufung dann auch nur in beschränktem Umfang eingelegt, weil der Anwalt zum Teil von der Durchführung der Berufung abgeraten hat, so erhält der Anwalt aus dem Gesamtwert der Beschwer eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV und nur aus dem Wert der durchgeführten Berufung die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV, wobei darauf die Prüfungsgebühr nach dem Wert der durchgeführten Berufung anzurechnen ist.

LG Köln, Urt. v. 4.4.2012 – 13 S 235/11

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