In der Sache führt die Beschwerde zu einer Änderung des festgesetzten Streitwertes auf 396.665,00 EUR. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:
a) Soweit die Parteien im Hauptsacheverfahren um den Bestand eines Mietverhältnisses über ein Drittel der Fläche gestritten haben, ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes gem. § 41 Abs. 1 GKG insoweit der einjährige Betrag des für die Nutzung der Fläche gezahlten Entgelts maßgebend. Auszugehen ist dabei von dem von der Beklagten gezahlten Entgelt in Höhe von monatlich 416,50 EUR (zur Einbeziehung der Mehrwertsteuer vgl. KG NZM 2000, 659). Im Schreiben vom 8.9.2011 hat sich der Kläger zur Weiternutzung des Gebäudeteils durch die Beklagte bis zum Besitzübergang "zu den vereinbarten Konditionen" einverstanden erklärt.
Entgegen der Rechtsauffassung des LG ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte gegen den Räumungsanspruch hinsichtlich der von ihr genutzten Fläche mit der Einwendung verteidigt, es habe insoweit ein wirksames Mietverhältnis bestanden. Die Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses hätte bei streitigem Fortgang des Hauptsacheverfahrens geklärt werden müssen, da ein mietvertragliches Nutzungsrecht zur Unbegründetheit des auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruches geführt hätte, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei Herausgabeklagen, deren Begründetheit vom Bestehen eines Miet- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses abhängt, bemisst sich der Gebührenstreitwert nicht gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 S. 1 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache, sondern gem. der spezielleren Norm des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. Wortlaut des § 48 Abs. 1 GKG: "soweit nichts anderes bestimmt ist") nach dem Nutzungsentgelt.
Diese Auffassung wird auch von der h.M. in Rspr. u. Lit. geteilt (vgl. z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 9.3.1992, JurBüro 1992, 625; KG JurBüro 1978, 892; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 3016 "Herausgabe"; Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 41 GKG Rn 5; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 41 Rn 13).
Das von der Beklagten gezahlte und vom Kläger in der Vergangenheit akzeptierte monatliche Nutzungsentgelt betrug 416,50 EUR. Für die Streitwertfestsetzung ist somit der Jahresbetrag i.H.v. 4.998,00 EUR anzusetzen.
b) Für die restlichen zwei Drittel der streitgegenständlichen Fläche, deren Herausgabe vom Kläger verlangt wurde, hat sich auch die Beklagte nicht auf ein Nutzungsrecht berufen und sich gegen den Herausgabeanspruch mit der Behauptung verteidigt, diesen Teil der Fläche nicht zu nutzen. Mangels Eingreifens einer spezielleren Streitwertvorschrift verbleibt es insoweit bei der Anwendung von § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 S. 1 ZPO und der Maßgeblichkeit des Verkehrswertes. Der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks beträgt nach unwidersprochenem Vortrag der Klagepartei 565.000,00 EUR. Für den Herausgabeanspruch dieses Grundstücksteils ist daher ein Streitwert von 376.667,00 EUR zugrunde zu legen.
c) Die Festsetzung eines Streitwertes i.H.v. 15.000,00 EUR für den in der Klageschrift unter Nr. 2 geltend gemachten Feststellungsanspruch durch das LG begegnet keinen Bedenken und wird von den Parteien auch nicht angegriffen.
Mitgeteilt vom 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg