GKG § 41 Abs. 2
Leitsatz
- Verlangt der vermietende Eigentümer von einem Dritten die Herausgabe des Mietobjekts und beruft sich der Dritte auf einen Untermietvertrag mit dem zwischenzeitlich gekündigten und zur Räumung verurteilten Hauptmieter, richtet sich der Streitwert gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahresnutzungswert.
- In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann hinsichtlich des Jahresnutzungswertes auf die zwischen Vermieter und Hauptmieter vereinbarte Miete abgestellt werden.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.10.2011 – 2 W 61/11
1 Sachverhalt
Die Klägerin hatte Geschäftsräume vermietet und, nachdem das Mietverhältnis von ihr gekündigt worden war, gegen die Mieterin ein Räumungsurteil erstritten. Die Räumungsvollstreckung konnte nicht durchgeführt werden, da die vermieteten Räume von den Beklagten benutzt wurden, die sich auf ein Untermietverhältnis mit der zwischenzeitlich zur Räumung verurteilten Hauptmieterin beriefen. Daraufhin erstritt die Klägerin auch gegen die Beklagten ein Räumungsurteil. Das LG setzte den Streitwert für diese Räumungsklage auf den Jahreswert des zwischen der Klägerin und der Hauptmieterin vereinbarten Mietzinses fest. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Streitwertbeschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, der Streitwert belaufe sich gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO auf den Verkehrswert der Geschäftsräume und sei mit 612.538,00 EUR anzusetzen.
2 Aus den Gründen
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG) hat in der Sache keinen Erfolg, da das LG den Streitwert für den Räumungsantrag völlig zu Recht entsprechend dem Mietzins in dem ursprünglichen Mietvertrag festgesetzt hat, nach dem aber die monatliche Miete 4.769,00 EUR betrug, sodass sich ein Jahresbetrag in Höhe von 57.228,00 EUR ergibt.
Die Auffassung der Klägervertreter, hier sei die Wertfestsetzung nach § 6 ZPO vorzunehmen, verfängt nicht, da die Beklagten das Mietobjekt in Folge eines Untermietvertrages von der Hauptmieterin gemietet hatten, sodass keine eigenmächtige Besitznahme durch die Beklagten vorlag. Die Klägerin hat vielmehr mit der Klage inhaltlich einen Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB geltend gemacht und somit Ansprüche aus einem beendeten Nutzungsverhältnis. Bei der Geltendmachung von solchen Ansprüchen ist aber nicht auf die Wertregelungen der ZPO abzustellen, vielmehr stellen die Wertregelungen des GKG für Räumungsklagen und Räumungsvollstreckungen eine Sonderregelung dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht oder nicht. § 41 Abs. 2 GKG findet dann Anwendung, wenn für das Räumungsverlangen ein vorausgegangenes oder bestehendes Nutzungsverhältnis zur Debatte steht, was aber hier gerade der Fall war. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung des § 41 Abs. 2 GKG, der gerade darauf abstellt, dass "wegen der Beendigung" eines Mietverhältnisses Räumung verlangt wird. Da die Klage gegen die Beklagten aber dadurch bedingt wurde, dass eine Räumungsklage gegen die Hauptmieterin initiiert wurde, ist auch für die jetzige Klage der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 2 GKG eröffnet (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.; OLG Düsseldorf NZM 2005, 240 [= AGS 2004, 345]; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16). Da die Höhe des Untermietzinses nicht genau bekannt war, hatte sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Hauptmieters an der Mietfläche auszurichten, weshalb das LG völlig zu Recht auf die zwischen dem Hauptmieter und der Klägerin vereinbarte monatliche Miete abgestellt hat.
Danach ergibt sich aber ein jährlicher Betrag in Höhe von 57.228,00 EUR für den Räumungsantrag.