Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat aufgrund der der Antragstellerin bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Anspruch auf Vergütung der entstandenen Verfahrensdifferenzgebühr.
Die Vergütung einer Verfahrensdifferenzgebühr aus der Staatskasse in Ehescheidungsverfahren, in denen ein Vergleich über nicht anhängige Folgesachen geschlossen wird, hat der Senat in seinem grundsätzlichen Beschl. v. 14.2.2012 – 15 WF 399/11 bejaht, weil sich gem. § 48 Abs. 3 RVG die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs i.S.d. Nr. 1000 VV über Folgesachen erstreckt, eine Einigungsgebühr nicht ohne eine Verfahrensgebühr anfallen kann und die Gleichbehandlung unbemittelter Beteiligter mit bemittelten eine Vergütung gebietet.
2. Der Senat folgt dem in Fortführung dieser Rspr. im Ergebnis auch in Fällen, in denen wie hier eine isolierte Familiensache anhängig ist, ein Vergleich sich auch auf nicht anhängige andere Familiensachen zwischen den Beteiligten erstreckt und dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe für die anhängige Familiensache bewilligt worden ist, Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleich bewilligt wird (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1087 für die Terminsgebühr [= AGS 2009, 190]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 19. Aufl., Rn 116 zu § 48 RVG für die Verfahrensdifferenzgebühr, differenzierend Rn 119 ff. für die Terminsgebühr; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 mit Übersicht über den überwiegend Fälle des § 48 Abs. 3 RVG betreffenden Meinungsstand).
Im Ausgangspunkt unbestritten entsteht bei Abschluss eines Vergleichs über nicht anhängig gemachte Sachen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Anknüpfungspunkt für die Gebühr ist nämlich wie hier u.a. der Antrag, eine Einigung der Beteiligten über in dem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
Anders als gem. § 48 Abs. 3 RVG in einer Ehesache erstreckt sich die Beiordnung für andere anhängige Familiensachen aber nicht auf die nicht anhängigen Gegenstände des Vergleichs, sodass ein gesonderter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und eine Bewilligung und Beiordnung gem. § 48 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Das gilt auch, wenn wie hier in Verfahren über die elterliche Sorge eine Einigung über ein nicht anhängiges Umgangsrecht erzielt wird (OLG Zweibrücken RPfleger 2001, 557 [= AGS 2002, 46]; OLG Koblenz JurBüro 2001, 311 [= AGS 2001, 257]; OLG München FamRZ 2000, 1389 [= AGS 2000, 30]).
Das FamG hat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe "auch für den Vergleichsschluss" bewilligt. Bewilligt das Gericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleich, der nicht anhängige Familiensachen regelt und ordnet es auch insoweit den Verfahrensbevollmächtigten bei, umfasst dieser Beschluss auch die Verfahrensdifferenzgebühr. Das ergibt die Auslegung des die bewilligte Verfahrenskostenhilfe erweiternden Beschlusses. Aus dem Begriff "Vergleichsschluss" ist keine eingeschränkte Bewilligung nur für die Einigungsgebühr zu folgern. Denn für den sachlichen Bewilligungsumfang ist die objektive Sicht der – rechtskundigen – Verfahrensbeteiligten maßgeblich. Die Bewilligung für den Vergleichsschluss erfasst die gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV mit dem Antrag entstandene Verfahrensdifferenzgebühr, eine Einigung der Beteiligten über den Umgang zu Protokoll zu nehmen (so im Ergebnis auch Müller-Rabe, a.a.O., Rn 116). Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es nach dem Protokoll das Gericht war, das das Umgangsrecht in das Verfahren eingeführt hat.
Die vom FamG erstmals in dem angefochtenen, die Erinnerung zurückweisenden Beschluss angeführten Erwägungen zum eingeschränkten Umfang der Bewilligung können nicht maßgebend sein. Da es um den sachlichen Bewilligungsumfang geht, wie er sich aus der objektiven Sicht der Verfahrensbeteiligten darstellt, hat der Inhalt einer im anschließenden Festsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung schon nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln außer Betracht zu bleiben (so auch OLG Bamberg a.a.O., 1607).
Im Übrigen ist eine nur auf die Einigungsgebühr bezogene Erweiterung bereits bewilligter Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auch gar nicht möglich. Verfahrenskostenhilfe kann gem. § 119 S. 1 ZPO immer nur für den gesamten Rechtszug bewilligt werden. Der Begriff des Rechtszuges ist kostenrechtlich zu verstehen und erfasst jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (vgl. BGH FamRZ 2007, 1088 [= AGS 2007, 360]). Unzulässig ist die Bewilligung lediglich für bestimmte Gebühren (vgl. OLG Bremen OLGZ 1989, 365; Zöller/Geimer, 29. Aufl., Rn 4 zu § 114 ZPO). Werden bisher nicht anhängige Gegenstände in eine Einigung einbezogen, entsteht ein Verfahrensabschnitt, der wie aufgezeigt besondere Kosten auch in Form der Verfahrensdifferenzgebühr verursacht. Die auf diesen Verfahrensabschnitt erweiterte Verfahrenskostenhilfe darf diese Gebühr nicht ausnehmen.
3. Der Beschl. d. BGH v. 8.6.2004 (FamRZ 2004, 1708 [= AGS 2004, 349]) steht dem nicht entgegen. In jenem Beschluss hat de...