Leitsatz
Ein Rechtsgeschäft nach § 398 BGB kann seine volle Wirkung erst dann entfalten, wenn und sobald alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers erfüllt sind. In Fällen der Vergütung von Rechtsanwälten setzt das gem. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG zwingend eine unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung mit dem Inhalt des § 10 Abs. 2 RVG voraus.
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2015 – 13 TaBV 18/15
1 Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht verpflichtet ist, im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung des Betriebsrates in einem Beschlussverfahren und die weitere Rechtsverfolgung zu tragen.
Der vom Betriebsrat gestellte Antrag auf Besetzung einer Einigungsstelle wurde von dem Arbeitsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrates blieb ohne Erfolg.
Mit einer an die Arbeitgeberin gerichteten Rechnung begehrten die Antragsteller dafür die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 3.300,10 EUR. Nachdem die Arbeitgeberin in der Folgezeit die Zahlung trotz Fristsetzung verweigerte, leiteten die Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein. Neben den genannten Kosten machen sie einen Betrag in Höhe von 992,22 EUR für Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend.
Das LAG hat die Berufung schon aus dem Grunde zurückgewiesen, da keine wirksame Abtretung vorliege.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Die auf § 40 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. § 398 BGB) gestützten Ansprüche, gerichtet auf die Zahlung von 3.300.10 EUR für die außer- und gerichtliche Tätigkeit in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 100 ArbGG (vormals § 98 ArbGG) sowie für weitere als Verzugsfolgen angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 992,22 EUR, sind unbegründet.
Selbst wenn man in dem Zusammenhang zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass der nur noch mit zwei Mitgliedern besetzte Betriebsrat am 3.2.2014 einen verbindlichen Beschluss (auch) zur Vorausabtretung künftig entstehender Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren gefasst hat, muss davon die Frage des Wirksamwerdens dieser Abtretung unterschieden werden. Denn ein solches Rechtsgeschäft nach § 398 BGB kann seine volle Wirkung erst dann entfalten, wenn und sobald alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers erfüllt sind (grundlegend: BGH, 19.9.1983 – II ZR 12/83, NJW 1984, 492; zust. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 398 Rn 11). In Fällen der Vergütung von Rechtsanwälten setzt das gem. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG zwingend eine unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung mit dem Inhalt des § 10 Abs. 2 RVG voraus. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, braucht der Auftraggeber nicht zu zahlen, und eine darauf gerichtete Klage ist abzuweisen (BGH, 13.7.1984 – III ZR 136/83, AnwBl 1985, 257; 2.7.1998 – IX ZR 63/97, juris; vgl. auch BAG, 4.6.2003 – 7 ABR 42/02, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass das Zahlungsbegehren der Antragsteller schon daran scheitert, dass bis zum Tag der letzten mündlichen Anhörung nur gegenüber der Arbeitgeberin, nicht aber gegenüber dem Betriebsrat als alleinigem Auftraggeber i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG eine ordnungsgemäße Berechnung der Gebühren und Auslagen vorgenommen wurde.
AGS, S. 381