Die weitere Beschwerde ist nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft, da das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. § 1 Abs. 1 S. 1 LJVwKostG i.V.m. Nr. 1401 JVKostG-KostVerz. stellt keine taugliche Grundlage für die angesetzte Auskunftsgebühr in Höhe von 15,00 EUR dar.
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes nach § 1 LJVwKostG (GVBl 1992, 99) Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem JVKostG v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586–2655) in der jeweils geltenden Fassung. Der Kostenansatz stützt sich insoweit auf Nr. 1401 JVKostG. Danach wird für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben. Die Gebühr wird nach der Anmerkung auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.
Diese Bezugnahme lässt allerdings den Anwendungsbereich des JVKostG außer Betracht. Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das AG – Nachlassgericht – ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen aufgeführten Verfahren. Auch dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden.
Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sind schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgen §§ 13, 357 FamFG. Sie sind damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG. Dem kann nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass – jedenfalls im Zeitpunkt der Auskunftserteilung – keine Nachlassakte vorhanden gewesen sei, weshalb auch kein Auskunftsverlangen gegenüber dem Nachlassgericht vorliege. Ausweislich des Auskunftsverlangens in der Gerichtsakte ist dieses ausdrücklich an das Nachlassgericht gerichtet. Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag. Er war auf Auskunft nach §§ 13, 357 FamFG gerichtet und ist nicht auslegungs- oder umdeutungsfähig. Dass inzwischen ein Nachlassvorgang vorliegt, bleibt deshalb ohne Bedeutung.
Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, fehlt es an einer Grundlage für den Kostenansatz. Nachlassverfahren bzw. die Einsichtnahme in die Nachlassakten und auch allgemein die Negativauskunft zur Aktenführung sind nicht als von diesem Gesetz betroffene Angelegenheiten in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt. Der Katalog ist abschließend. So hat das AG Frankfurt für die vergleichbare Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis bereits entschieden, dass die Erhebung von Kosten für eine Negativauskunft aus einem nach altem Recht geführten Schuldnerverzeichnis im Landesrecht keine Rechtsgrundlage findet, da die Vorschriften des JVKostG für die Kostenerhebung durch die Länder nach § 1 Abs. 2 JVKostG nur für einen enumerativ aufgeführten Bereich Anwendung finden, zu dem die Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis nicht gehört (AG Frankfurt v. 21.11.2014 – 75 AR 5/14). Dem ist zuzustimmen. Keine der Katalogziffern in § 1 Abs. 2 JVKostG bietet eine Grundlage für eine Gebührenerhebung nach dem JVKostG bei Negativauskünften zu Nachlassverfahren. Obwohl der Antragsteller und Beschwerdeführer auf diesen Umstand von Anfang an hingewiesen hat, haben sich weder der Vertreter der Staatskasse noch das Amts- und das LG mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, im formalisierten Kostenrecht eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen. Der Justiz kommt kein eigenes Gebührenerfindungsrecht zu.
Das LJVwKostG enthält lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostG des Bundes, ohne dieses zu erweitern. Insbesondere erweitert es den Katalog nach § 1 Abs. 2 JVKostG nicht auf Nachlassangelegenheiten.
Mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
AGS, S. 408 - 409