Die Beschwerde richtet sich gegen den vom Einzelrichter getroffenen Beschluss des VG, mit dem die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts zurückgewiesen wurde.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. die Senatsbeschl. v. 25.1.2011 – 1 E 32/11, juris Rn 1 ff., v. 4.9.2013 – 1 E 876/13, juris Rn 1, NVwZ-RR 2013, 1021, und v. 8.10.2014 – 1 E 197/14, juris Rn 1).
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Denn bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können gem. § 80 AsylG vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren und gilt namentlich auch für das vorliegende Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG (vgl. zu dem mit § 80 AsylG wortgleichen früheren § 80 AsylVfG VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.2011 – A 12 S 2451/11, juris Rn 1; VG Berlin, Beschl. v. 9.11.2011 – 35 KE 30.11, 34 X 22.06, juris Rn 15; OVG NRW, Beschl. v. 11.5.1995 – 25 E 506/95.A, juris Rn 2–4 (noch zu § 19 BRAGO); Funke-Kaiser, in: GK AsylVfG (Stand:12.2015), Bd. 3 II, § 80 Rn 10).
An der danach fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das VG dem angegriffenen Beschluss – nach dem Vorstehenden fälschlicherweise – eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, nach welcher gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden kann. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1985 – 2 C 14.84; BVerwGE 71, 73, juris Rn 15 = ZBR 1985, 205 und Beschl. v. 6.12.1982 – 9 B 3520.82; BVerwGE 66, 312 = DÖV 1983, 205 = juris Rn 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden entgegen den Ausführungen des VG in den Gründen seines Beschlusses bei Kostenfestsetzungsverfahren in Asylstreitigkeiten nicht erhoben, wie sich aus § 83b AsylG ergibt. Einer Streitwertfestsetzung, die auch das VG im Ergebnis zutreffend unterlassen hat, bedarf es aus diesem Grunde nicht.