Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG 1992 erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren und gilt namentlich auch für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 E 298/16.A
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