Leitsatz
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG 1992 erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren und gilt namentlich auch für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 E 298/16.A
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde richtet sich gegen den vom Einzelrichter getroffenen Beschluss des VG, mit dem die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts zurückgewiesen wurde.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. die Senatsbeschl. v. 25.1.2011 – 1 E 32/11, juris Rn 1 ff., v. 4.9.2013 – 1 E 876/13, juris Rn 1, NVwZ-RR 2013, 1021, und v. 8.10.2014 – 1 E 197/14, juris Rn 1).
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Denn bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können gem. § 80 AsylG vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren und gilt namentlich auch für das vorliegende Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG (vgl. zu dem mit § 80 AsylG wortgleichen früheren § 80 AsylVfG VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.2011 – A 12 S 2451/11, juris Rn 1; VG Berlin, Beschl. v. 9.11.2011 – 35 KE 30.11, 34 X 22.06, juris Rn 15; OVG NRW, Beschl. v. 11.5.1995 – 25 E 506/95.A, juris Rn 2–4 (noch zu § 19 BRAGO); Funke-Kaiser, in: GK AsylVfG (Stand:12.2015), Bd. 3 II, § 80 Rn 10).
An der danach fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das VG dem angegriffenen Beschluss – nach dem Vorstehenden fälschlicherweise – eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, nach welcher gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden kann. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1985 – 2 C 14.84; BVerwGE 71, 73, juris Rn 15 = ZBR 1985, 205 und Beschl. v. 6.12.1982 – 9 B 3520.82; BVerwGE 66, 312 = DÖV 1983, 205 = juris Rn 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden entgegen den Ausführungen des VG in den Gründen seines Beschlusses bei Kostenfestsetzungsverfahren in Asylstreitigkeiten nicht erhoben, wie sich aus § 83b AsylG ergibt. Einer Streitwertfestsetzung, die auch das VG im Ergebnis zutreffend unterlassen hat, bedarf es aus diesem Grunde nicht.
2 Anmerkung
Die Entscheidung des OVG dürfte im Ergebnis zutreffend sein.
Es ist allerdings bedenklich und bezeichnend, dass ein deutsches Obergericht, das über die Vergütung der Rechtsanwaltschaft zu entscheiden hat, die Grundzüge des kostenrechtlichen Verfahrensrechts nicht beherrscht.
So spricht das Gericht von einem "Kostenfestsetzungsverfahren", zitiert andererseits aber § 11 RVG, der gerade kein Kostenfestsetzungsverfahren betrifft, sondern ein "Vergütungsfestsetzungsverfahren".
Das Gericht stellt sodann bei der Kostenentscheidung auf § 154 VwGO ab. Würde es sich um ein Vergütungsfestsetzungsverfahren handeln, würde sich die Kostenentscheidung jedoch nach § 11 Abs. 2 S. 6 RVG richten.
Aus dem Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, ob hier nun ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG vorliegt oder ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO.
Letztlich kommt es in der Sache nicht darauf an.
Geht man von einem Kostenfestsetzungsverfahren aus, dann gelten die Verfahrensvorschriften der VwGO sowie des AsylG unmittelbar. Danach ist eine Beschwerde ausgeschlossen (§ 80 AsylG). Der Beschwerdeausschluss ist nicht auf Entscheidungen in der Hauptsache beschränkt, sondern gilt für sämtliche Verfahren. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist hiervon nicht ausgenommen.
Geht man davon aus, dass ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG vorliegt, dann gelten über § 11 Abs. 3 S. 2 RVG ebenfalls die Verfahrensvorschriften des zugrunde liegenden Verfahrens über die Kostenfestsetzung, so dass auch hier ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist.
Insoweit hilft auch § 1 Abs. 3 RVG nicht weiter, wonach in Verfahren nach dem RVG die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, also des RVG, anzuwenden sind und nicht die Verfahrensvorschriften des zugrunde liegenden Verfahrens. Insoweit enthält § 11 Abs. 3 S, 2 RVG eine vorrangige Verweisung, so dass gerade nicht die Verfahrensvorschriften des RVG gelten, sondern die des zugrunde liegenden Verfahrens.
Norbert Schneider
AGS, S. 443 - 444