a) Rentenversicherung

Für die Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kann ein Unbemittelter durchaus auf die kostenfreie Beratung des Rentenversicherungsträgers als andere Hilfe verwiesen werden.[72] Der Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit ist hier nicht verletzt, da – mit Blick auf die Beratungspflicht gem. § 14 SGB I – auch ein bemittelter Bürger zunächst die behördliche Beratung in Anspruch nehmen würde.

[72] BVerfG, Beschl. v. 4.4.2016 – 1 BvR 2607/15.

b) Jugendamt

Nach wie vor h.M. ist, dass das Jugendamt grundsätzlich eine andere Hilfemöglichkeit darstellt und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen, sofern zumutbarer Weise auf dieses Amt verwiesen werden kann.[73] Denn negative Voraussetzung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, dass keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Nach der Intention des BerHG soll die Beratungshilfe andere kostenfreie Beratungseinrichtungen nicht ersetzen, sondern diese ergänzen.[74] Dies gilt im Rahmen des § 18 SGB VIII sowohl bei der Personensorge als auch beim Unterhalt und bei Regelung des Umgangs. Bei letzterer Regelung ist es unerheblich, dass das Jugendamt nicht Interessensvertreter, sondern “nur‘ Vermittler ist,[75] denn im Falle der Regelung des Umgangsrechts stünde keine Interessendurchsetzung im Vordergrund, sondern vordringlich die Erörterung, eine bestmöglich tragfähige Lösung zu finden.[76]

Das OLG Karlsruhe hatte mit Beschl. v. 7.1.2016[77] – allerdings zur PKH – entschieden, dass nicht immer Mutwilligkeit vorliege, wenn unmittelbar das Gericht angerufen werde, ohne zuvor das Jugendamt aufzusuchen. Allerdings könne Mutwilligkeit dann angenommen werden, wenn aussichtsreiche vorgerichtliche Möglichkeiten nicht beansprucht wurden. Ein Vergleich dieser Entscheidung zur Beratungshilfe verbietet sich allerdings. Während die PKH keinen Subsidiaritätsfaktor kennt, regelt die BerH gerade einen solchen.

[73] Lissner, FamRB 2016, 32 ff.
[74] BR-Drucks 404/79, S. 14; Lissner, RVGreport 2012, 202 ff.; ders., Rpfleger 2007, 448 ff.; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 136.
[75] Sünderhauf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., 2014, § 18 SGB VIII Rn 84.
[76] Lissner, FamRB 2016, 32 ff.; AG Halle/Saale, Beschl. v. 7.9.2012 – 103 II 20/12, juris Rn 12.; Sünderhauf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., 2014, § 18 SGB VIII Rn 84.

c) Verbraucherzentrale

Mit Beschl. v. 29.10.2015[78] hat das AG Würzburg die Beratungshilfe in einem Sachverhalt (Schadensersatzansprüche/Verbraucherrecht) abgelehnt und den Erinnerungsführer auf die Verbraucherzentrale verwiesen. In allg. Standardfällen sei es dem Rechtsuchenden zuzumuten, zunächst um Hilfe bei der Verbraucherzentrale nachzusuchen und, sollte diese nicht in der Lage zur Rechtsberatung sein, von dieser eine Negativbescheinigung zu verlangen. Das AG Würzburg geht in seiner Entscheidung grundsätzlich davon aus, dass die Verbraucherzentrale eine andere Hilfe darstellt. Dem ist m.E. grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings lässt die Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Problematik der "Kostenfreiheit" (muss andere Hilfe kostenfrei sein oder darf Schutzgebühr erhoben werden?) der anderen Hilfemöglichkeit vermissen.

Ebenfalls zur Verbraucherzentrale als andere Hilfe hat bereits das AG Würzburg mit Beschl. v. 3.6.2015[79] entschieden.

[78] AG Würzburg, Beschl. v. 29.10.2015 – 112 UR II 303/15.
[79] AG Würzburg, Beschl. v. 3.6.2015 – 112 UR II 303/15.

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