Durch das Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts wurde die Mutwilligkeit (s.o.) neu definiert. Mutwilligkeit liegt nach § 1 Abs. 3 BerHG dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Der BGH[80] hat hier 2016 – allerdings zur VKH – entschieden, dass allein der Umstand, dass der Antragsteller (durch eine Straftat im entschiedenen Falle) die Ursache für ein späteres gerichtliches Verfahren gesetzt hat, für dessen Durchführung er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, die Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen lasse. Der Sachverhalt wurde zwar zur VKH entschieden und befasst sich mit einem gerichtlichen Verfahren. Für die Beratungshilfe lassen sich Argumente gleichwohl ableiten.

Das AG Würzburg hat mit Beschl. v. 3.6.2015[81] (s.o. bereits) entschieden, dass Mutwilligkeit immer dann vorliege, wenn ein bemittelter rechtsuchender Dritter in vergleichbarer Weise Abstand von der Leistung nehmen würde und dann Mutwilligkeit im Fall der Verbraucherzentrale bejaht. Diese gelte es zunächst aufzusuchen. Auch die hierbei anfallenden Kosten seien verhältnismäßig.

Das OLG Hamm[82] ist in seiner Entscheidung v. 30.4.2015 der Ansicht, dass die erstmalige Beantragung von Beratungshilfe bei einem beabsichtigten Anwaltswechsel im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 BerHG vorgesehene freie Anwaltswahl grundsätzlich nicht mutwillig sei.

[80] BGH, Beschl. v. 13.4.2016 – XII ZB 238/15.
[81] AG Würzburg, Beschl. v. 3.6.2015 – 112 UR II 303/15.
[82] OLG Hamm AGS 2016, 47 ff.

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