Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens gab es zahlreiche Entscheidungen, u.a. auch zu Exoten wie der sog. "Morgengabe" des islamischen Rechtskreises.[89] Nachdem diese Bestimmungen aber im Wesentlichen der PKH/VKH zuzuordnen sind und die BerH hierauf nur Bezug nimmt, sollen an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen getroffen werden. Dies würde den Rahmen des Beitrages deutlich sprengen.

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