Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wurde die Antragstellung in der Beratungshilfe reformiert. Es wurde für die nachträgliche Antragstellung nun eine entsprechende Frist (Vier Wochen) eingeführt.
Für den "Beginn der Beratungshilfetätigkeit" in § 6 Abs. 2 BerHG war bereits Ende 2014 nach Ansicht des AG Königswinter eine Tätigkeit der Beratungsperson in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich. Wird eine Anwaltskanzlei nur aufgesucht und daraufhin vom Urlaubsvertreter des Bevollmächtigten dem Gegner nur die Interessenwahrnehmung angezeigt, reiche dies für den Beginn der Vier-Wochen-Frist regelmäßig nicht aus.
Eine strengere Rechtsansicht vertrat bereits Ende 2014 das AG Brühl.
Das AG Winsen entschied 2015, dass ein nachträglicher Beratungshilfeantrag dann nicht rechtzeitig gestellt worden sei, wenn nicht binnen der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG ein Antrag vorliege, der den wesentlichen Formerfordernissen genüge, und das Formular die wesentlichen Angaben zur Angelegenheit wie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit persönlicher Unterschrift und den persönlichen Versicherungen des Antragstellers gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BerHG enthalte. Dieser Ansicht – die auf einen "korrekten" Antrag innerhalb der Frist abstellt, ist meines Erachtens zu folgen. Alles andere würde zu einer Ungleichbehandlung derjenigen führen, die einen Antrag zwar vollständig, gegebenenfalls aber 1 Tag verspätet einreichen. Für eine so indirekte Verlängerung der Ausschlussfrist von vier Wochen ist kein Raum.
Das OLG München hatte sich im Jahr 2016 ebenfalls mit der Antragstellung zu befassen. Ging es dort im Wesentlichen um die örtliche Zuständigkeit (s.u.), wurde jedoch vom Gericht auch zur Antragstellung weiter vertreten, dass ein einmal angerufenes Gericht zuständig bleibe, selbst wenn noch kein unvollständiger Antrag vorliege. Werde nachträglich um Bewilligung von Beratungshilfe nachgesucht, bleibe danach das AG, das dem Rechtsuchenden den Eingang des (Formblatt-)Antrags bescheinigt, aber wegen Unvollständigkeit noch keine Akten angelegt habe, auch dann örtlich zuständig, wenn der Beratungshilfeantrag vervollständigt erst zu einem Zeitpunkt vorliege, in dem der Rechtsuchende seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen AG verlegt hat.
Zur Beratungshilfeantragstellung in Kombination mit anwaltlichem Berufsrecht hatte 2015 das OLG Hamm zu entscheiden. Dementsprechend müsse ein Rechtsanwalt seinen Mandanten bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinweisen. Diese Verpflichtung sei durch Satzung der BRAK geregelt (§ 16 BORA) und allgemein anerkannt. Geschehe dies schuldhaft nicht, liege eine Schadensersatzpflicht vor.
Weiter hat das OLG Hamm entschieden, dass – sofern die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen und der Rechtsuchende einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Berechtigungsschein vorlegt – der Rechtsanwalt aufgrund des in § 49a Abs. 1 BRAO vorgesehenen Kontrahierungszwangs im Grundsatz zur Übernahme des Beratungshilfemandats verpflichtet sei. Außerdem dürfte der Rechtsanwalt gem. § 16 Abs. 2 BORA nur solche Zahlungen oder Leistungen annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache erbracht werden, dass die zahlende Person zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Dementsprechend könne im Rahmen eines Beratungshilfemandats auch keine Honorarvereinbarungen getroffen werden. Etwaige gleichwohl getroffene Vereinbarungen sind nichtig (§ 8 BerHG a.F.).