Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beratungshilfe knüpft an den allgemeinen Gerichtsstand des Rechtssuchenden bei Antragstellung an. Nach Ansicht des OLG München aus dem Jahr 2016 genügen für diese Bindung auch Anträge, die unvollständig sind. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt, z.B. zu Studienzwecken, begründe indes keinen Wohnsitz und damit auch keinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO.[29]

Für die Vergütungsfestsetzung entschied das OLG Hamm,[30] dass die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe in einem eigenständigen Verfahren und unabhängig von dem zugrunde liegenden Verfahren erfolge. Demnach stelle das Verfahren auch kein FamFG-Verfahren dar. Dem ist zuzustimmen. Das Festsetzungsverfahren stellt grundsätzlich keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, auch nicht eine sonstige Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG.[31] Es wäre systemwidrig, wenn eine Befassung des OLG im Bewilligungsverfahren ausgeschlossen ist, in dem Festsetzungsverfahren als dem Betragsverfahren dagegen möglich wäre.[32]

Weiter entfalten nach Ansicht des OLG Hamm Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen in der Regel keine Bindungswirkung.

[30] OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2015 – I-32 SA 16/15.
[31] Hansens, RVGreport 2010, 382; OLG Celle NdsRpfl 2011, 263; Lissner, AGS 2013, 497 ff.; OLG Nürnberg OLGR 2004, 322 = FamRZ 2005, 740; OLG München, Beschl. v. 13.1.2014 – 11 WF 1863/13; a.A. OLG München, Beschl. v. 13.1.2014 – 11 WF 1863/13, nämlich dann, wenn bereits das Familiengericht anstelle des zuständigen Zivilgerichts entschieden hatte; OLG Koblenz RVGreport 2012, 179 m. Anm. Hansens = AGS 2012, 27.
[32] OLG Celle NdsRpfl 2011, 263.

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