Ein "heißes Eisen" bildeten in den Jahren 2015, 2016 die Themen der Beratungshilfe rund um die sog. Flüchtlingsproblematik – weniger der Reform wegen, sondern vielmehr als Folge der tatsächlichen Verhältnisse.[48]

Insbesondere ein "überregionaler" Fall beschäftigte nicht nur die Gerichte, sondern auch die Standesvertretung. Warnmeldungen zu diesem Fall wurden herausgegeben.[49]

Unabhängig von diesem "Grenzfall" bot die Thematik genügend Anlass für allgemeine Auseinandersetzungen,[50] aber auch für gerichtliche Entscheidungen, wie etwa die Frage der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskinder und deren Anspruch auf Beratungshilfe. Angesichts der Flüchtlingsproblematik kommt es immer wieder vor, dass Beratungshilfe für unbegleitete Minderjährige beantragt wird.

Einher geht mit dieser Konstellation: die Verhinderung aus tatsächlichen Gründen der Sorgeberechtigten.[51] Ist für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling das Jugendamt als Vormund bestellt, erfordern ausländerrechtliche Fragen nach Ansicht vieler nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund.[52]

Ob ein Ergänzungspfleger bestellt werden kann, ist ebenfalls umstritten.[53]

Das AG Kerpen[54] hat mit Beschl. v. 19.5.2015 das Jugendamt hingegen im Falle eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum Amtsvormund bestellt. Hinsichtlich ausländerrechtlicher Belange wurde indes ein Rechtsanwalt als zweiter (Mit-)Vormund bestellt, da nach Ansicht des Gerichts das Jugendamt nicht über diese Kenntnisse verfüge. Auch die Beratungshilfe – so das Gericht – biete keine ausreichende Möglichkeit, auf diesen zweiten Vormund zu verzichten.

Genau das Gegenteil hat indes wiederum das OLG Frankfurt[55] entschieden. In dieser Entscheidung wurde die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund abgelehnt und explizit auf das Jugendamt – welches die Möglichkeit hätte, bei Kompetenzüberschreitungen auf die BerH zu verweisen – abgestellt.

In einem anderen Beschluss[56] vertrat das OLG Frankfurt aber dieselbe Meinung wie das AG Kerpen.

Das AG Heidelberg[57] wiederum ist der Ansicht, dass ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, da fehlende Rechtskenntnisse nicht durch eine Rechtsberatung (z.B. über die BerH) wettgemacht werden könnten.

Das OLG Bamberg[58] sieht wiederum weder eine Rechtfertigung für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund, noch für einen Ergänzungspfleger. In Betracht käme bei entsprechendem zusätzlichen Beratungsbedarf entweder die BerH oder die PKH. Letztlich kann für die Beratungshilfe keine allgemeine Aussage getroffen werden. Der BGH hat zwar ausgeführt, dass anstelle eines Ergänzungspflegers die Beratungshilfe oder die PKH in Anspruch genommen werden kann. Dies bedeutet jedoch nur eine pauschale Aussage, aus der sich kein Freifahrtschein ergibt und die folglich nur dann gelten kann, wenn die (weiteren) Beratungshilfevoraussetzungen vorliegen (s.o.).[59]

[48] Siehe hierzu: Lissner, RVGreport 2016, 162 ff.
[49] Abrufbar unter: https://www.rak-berlin.de/rak-berlin/aktuelles/2016/140316_Nevoigt_Warnung.php.
[50] Lissner, RVGreport 2016, 162 ff.
[51] Lissner, RVGreport 2016, 162 ff.
[52] OLG Bamberg, Beschl. v. 13.8.2015 – 2 UF 140/15.
[53] Ablehnend: BGH, Beschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 530/11.
[54] AG Kerpen, Beschl. v. 19.5.2015 – 150 F 297/15.
[55] OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.1.2015 – 3 UF 341/14.
[56] OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.1.2016 – 6 UF 292/14.
[57] AG Heidelberg JAmt 2015, 578 ff.
[58] OLG Bamberg, Beschl. v. 13.8.2015 – 2 UF 140/15.
[59] Lissner, RVGreport 2016, 162 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?