Hier finden sich in den Jahren 2015 und 2016 nahezu keine Entscheidungen. Überwiegend wurden diese Themen indes an anderer Stelle – z.B. bei der Frage der Anzahl der Angelegenheiten oder bei der Aktenversendungspauschale – thematisiert.
Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2014 wurden die Gebühren angehoben. Eine Änderung an der Grundstruktur ergibt sich indes kaum.
Die gesetzlichen Neuregelungen wie "pro bono" oder die zum 1.1.2014 geschaffenen Aufhebungsmöglichkeiten erfahren bislang kaum mediale Aufmerksamkeit. Für die Beratungshilfepraxis geben sie kaum Anlass zu gerichtlichen Entscheidungen, spielt sich das Procedere (z.B. pro bono) doch entweder außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ab oder hat dort keine Relevanz (Aufhebung bspw. – meist wird hier ein praktikablerer Weg beschritten).
a) Einigungsgebühr
Zur Einigungsgebühr hat das OLG Stuttgart am 18.3.2016 entschieden, dass die modifizierte Unterlassungserklärung zweifelsfrei eine Einigungsgebühr auslöse und insoweit das Rechtsmittel des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Etwas anderes vertritt jedoch das LG Wuppertal. Danach falle gem. Nr. 2508 VV eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages nur dann an, wenn durch den Vertrag der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Danach stellen nach Ansicht des LG Wuppertal die einseitig vorgenommenen Einschränkungen der Unterwerfungserklärung keine Einigung i.S.v. zwei übereinstimmenden Willenserklärungen dar. Die Modifizierungen betreffen lediglich die Rechtsposition des Antragstellers in beweisrechtlicher Hinsicht sowie hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und sind nicht das Ergebnis eines gegenseitigen Aushandelns.
b) Erhöhungsgebühr Bedarfsgemeinschaft
Mit einer interessanten Entscheidung kann das AG Mainz aufwarten. Danach solle ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch zur mehrfachen Bewilligung einerseits, nicht zu einer Erhöhung der Gebühren andererseits führen. Hier könne der auch vom BVerfG gebilligte "Präzedenzfall" eines Mitglieds und dessen Ausgang bei Parallelität des Sachverhaltes Vorrang genießen.
c) Fälligkeit der Gebühren
Das OLG München musste sich im Jahr 2015 mit der Frage der Fälligkeit des Gebührenanspruchs befassen. Beratungshilfe wurde in einer Abmahnangelegenheit bewilligt. Das Gericht war zunächst der Ansicht, dass sowohl die Unterlassung einerseits, daraus resultierend aber auch die Schadensersatzansprüche andererseits erledigt sein müssten, um Fälligkeit zu erreichen. Das OLG sah dies anders. War der Antragsteller (nach dem BerHG) danach von einem Filmverleih wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen worden, haben die von ihm beauftragten Rechtsanwälte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben und die gegen den Antragsteller erhobenen Schadenersatzansprüche zurückgewiesen, kann vielmehr objektiv von einer Erledigung des Auftrags i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen sein. Zwar keine Entscheidung unmittelbar zur Beratungshilfe, hingegen richtungsweisend zur Frage der Fälligkeit einer Vergütung hat das OLG München getroffen. War der Antragsteller hiernach von einem Filmverleih wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen worden, haben die von ihm beauftragten Rechtsanwälte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben und die gegen den Antragsteller erhobenen Schadenersatzansprüche zurückgewiesen, kann nach Ansicht des OLG München von einer Erledigung des Auftrags i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG und damit einer Fälligkeit auszugehen sein. Zur Fälligkeit an sich hat sich ebenfalls das LG Wuppertal in besagter Entscheidung geäußert. Die angefallene Geschäftsgebühr ist nach Ansicht des Gerichts dann fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Verfahrensbevollmächtigten in der ersten schriftlichen Stellungnahme umfassend zu Grund und Höhe der geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgetragen und die modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Soweit (im entschiedenen Fall) eine Gegenseite in der Folgezeit weiter Stellung bezogen und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, handelt es sich dabei lediglich um Rechtsausführungen und nicht etwa um eine Sachverhaltsergänzung, die einer weiteren Aufarbeitung bedürfte. Daraus geht hervor, dass in der Sache mit der ersten schriftlichen Stellungnahme abschließend auf die Ansprüche eingegangen wurde, so dass nach dem Gesetzeszweck die Fälligkeit der Geschäftsgebühr gegeben ist. Die Ansicht des LG Wuppertal überzeugt nicht. Die angefallene Geschäftsgebühr ist grundsätzlich m.E. dann fällig, wenn der Auftra...