Für die Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kann ein Unbemittelter durchaus auf die kostenfreie Beratung des Rentenversicherungsträgers als andere Hilfe verwiesen werden.[72] Der Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit ist hier nicht verletzt, da – mit Blick auf die Beratungspflicht gem. § 14 SGB I – auch ein bemittelter Bürger zunächst die behördliche Beratung in Anspruch nehmen würde.

[72] BVerfG, Beschl. v. 4.4.2016 – 1 BvR 2607/15.

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