Für die Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kann ein Unbemittelter durchaus auf die kostenfreie Beratung des Rentenversicherungsträgers als andere Hilfe verwiesen werden.[72] Der Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit ist hier nicht verletzt, da – mit Blick auf die Beratungspflicht gem. § 14 SGB I – auch ein bemittelter Bürger zunächst die behördliche Beratung in Anspruch nehmen würde.
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