Nach wie vor h.M. ist, dass das Jugendamt grundsätzlich eine andere Hilfemöglichkeit darstellt und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen, sofern zumutbarer Weise auf dieses Amt verwiesen werden kann.[73] Denn negative Voraussetzung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist, dass keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Nach der Intention des BerHG soll die Beratungshilfe andere kostenfreie Beratungseinrichtungen nicht ersetzen, sondern diese ergänzen.[74] Dies gilt im Rahmen des § 18 SGB VIII sowohl bei der Personensorge als auch beim Unterhalt und bei Regelung des Umgangs. Bei letzterer Regelung ist es unerheblich, dass das Jugendamt nicht Interessensvertreter, sondern “nur‘ Vermittler ist,[75] denn im Falle der Regelung des Umgangsrechts stünde keine Interessendurchsetzung im Vordergrund, sondern vordringlich die Erörterung, eine bestmöglich tragfähige Lösung zu finden.[76]

Das OLG Karlsruhe hatte mit Beschl. v. 7.1.2016[77] – allerdings zur PKH – entschieden, dass nicht immer Mutwilligkeit vorliege, wenn unmittelbar das Gericht angerufen werde, ohne zuvor das Jugendamt aufzusuchen. Allerdings könne Mutwilligkeit dann angenommen werden, wenn aussichtsreiche vorgerichtliche Möglichkeiten nicht beansprucht wurden. Ein Vergleich dieser Entscheidung zur Beratungshilfe verbietet sich allerdings. Während die PKH keinen Subsidiaritätsfaktor kennt, regelt die BerH gerade einen solchen.

[73] Lissner, FamRB 2016, 32 ff.
[74] BR-Drucks 404/79, S. 14; Lissner, RVGreport 2012, 202 ff.; ders., Rpfleger 2007, 448 ff.; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 136.
[75] Sünderhauf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., 2014, § 18 SGB VIII Rn 84.
[76] Lissner, FamRB 2016, 32 ff.; AG Halle/Saale, Beschl. v. 7.9.2012 – 103 II 20/12, juris Rn 12.; Sünderhauf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., 2014, § 18 SGB VIII Rn 84.

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