Das OLG München musste sich im Jahr 2015 mit der Frage der Fälligkeit des Gebührenanspruchs befassen. Beratungshilfe wurde in einer Abmahnangelegenheit bewilligt. Das Gericht war zunächst der Ansicht, dass sowohl die Unterlassung einerseits, daraus resultierend aber auch die Schadensersatzansprüche andererseits erledigt sein müssten, um Fälligkeit zu erreichen. Das OLG sah dies anders. War der Antragsteller (nach dem BerHG) danach von einem Filmverleih wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen worden, haben die von ihm beauftragten Rechtsanwälte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben und die gegen den Antragsteller erhobenen Schadenersatzansprüche zurückgewiesen, kann vielmehr objektiv von einer Erledigung des Auftrags i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen sein. Zwar keine Entscheidung unmittelbar zur Beratungshilfe, hingegen richtungsweisend zur Frage der Fälligkeit einer Vergütung hat das OLG München getroffen. War der Antragsteller hiernach von einem Filmverleih wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen worden, haben die von ihm beauftragten Rechtsanwälte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben und die gegen den Antragsteller erhobenen Schadenersatzansprüche zurückgewiesen, kann nach Ansicht des OLG München von einer Erledigung des Auftrags i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG und damit einer Fälligkeit auszugehen sein. Zur Fälligkeit an sich hat sich ebenfalls das LG Wuppertal in besagter Entscheidung geäußert. Die angefallene Geschäftsgebühr ist nach Ansicht des Gerichts dann fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Verfahrensbevollmächtigten in der ersten schriftlichen Stellungnahme umfassend zu Grund und Höhe der geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgetragen und die modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Soweit (im entschiedenen Fall) eine Gegenseite in der Folgezeit weiter Stellung bezogen und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, handelt es sich dabei lediglich um Rechtsausführungen und nicht etwa um eine Sachverhaltsergänzung, die einer weiteren Aufarbeitung bedürfte. Daraus geht hervor, dass in der Sache mit der ersten schriftlichen Stellungnahme abschließend auf die Ansprüche eingegangen wurde, so dass nach dem Gesetzeszweck die Fälligkeit der Geschäftsgebühr gegeben ist. Die Ansicht des LG Wuppertal überzeugt nicht. Die angefallene Geschäftsgebühr ist grundsätzlich m.E. dann fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Solange zum Sachverhalt erwidert wird, ist die beratungshilferechtliche Angelegenheit weiter im Gange (mit weiteren denkbaren Ergebnissen), der Auftrag daher nicht beendet (und seien es ggf. nur die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Nebenpflichten, z.B. die Information über Schreiben der Gegenseite, die dem Mandanten weiter zustehen).