Mit Beschl. v. 29.10.2015[78] hat das AG Würzburg die Beratungshilfe in einem Sachverhalt (Schadensersatzansprüche/Verbraucherrecht) abgelehnt und den Erinnerungsführer auf die Verbraucherzentrale verwiesen. In allg. Standardfällen sei es dem Rechtsuchenden zuzumuten, zunächst um Hilfe bei der Verbraucherzentrale nachzusuchen und, sollte diese nicht in der Lage zur Rechtsberatung sein, von dieser eine Negativbescheinigung zu verlangen. Das AG Würzburg geht in seiner Entscheidung grundsätzlich davon aus, dass die Verbraucherzentrale eine andere Hilfe darstellt. Dem ist m.E. grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings lässt die Entscheidung eine Auseinandersetzung mit der Problematik der "Kostenfreiheit" (muss andere Hilfe kostenfrei sein oder darf Schutzgebühr erhoben werden?) der anderen Hilfemöglichkeit vermissen.

Ebenfalls zur Verbraucherzentrale als andere Hilfe hat bereits das AG Würzburg mit Beschl. v. 3.6.2015[79] entschieden.

[78] AG Würzburg, Beschl. v. 29.10.2015 – 112 UR II 303/15.
[79] AG Würzburg, Beschl. v. 3.6.2015 – 112 UR II 303/15.

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