Auslagen sind erstattungsfähig, sofern sie zur zweckentsprechenden Durchführung der Beratungshilfe notwendig waren. Soweit der Grundsatz. Ein Anspruch auf die Postgebührenpauschale besteht allerdings nach h.M. nur, wenn Postgebühren überhaupt entstanden sind.[68]

Das AG Winsen hat in seiner Entscheidung v. 27.12.2015[69] – m.E. zu Unrecht – eine etwas freizügigere Haltung eingenommen. Der entscheidende Richter sah in einer sehr lesenswerten Entscheidung den Begriff der Pauschale als zu eng ausgelegt an. Eine prozentuale Post- und Telekommunikationspauschale von 20 % der angefallenen Gebühren, höchstens 20,00 EUR, sei nach Ansicht des Gerichts deshalb unabhängig von der Frage zuzubilligen, ob im Einzelfall ausscheidbare Einzelkosten überhaupt angefallen sind.

[68] AG Halle (Saale) Beschl. v. 25.11.2011 – 103 II 1540/11; AG Osnabrück NdsRpfl 1986, 257.
[69] AG Winsen AGS 2016, 162 ff.

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