Seit der Reform ist für die Beratungsperson zulässig

ein Erfolgshonorar als Grundlage der Vergütungsvereinbarung zu nehmen,[70]
eine Vergütungsvereinbarung zu treffen oder
Leistungen "pro bono" anzubieten.

Eine höchst interessante und lesenswerte Entscheidung zur Frage der Nichtigkeit von Honorar-/Erfolgshonorarvereinbarungen kann das OLG Hamm[71] vorweisen. Ebenfalls in diesem Zusammenhang debattiert wurde die Frage der Anwaltshaftung bei unterlassenem Hinweis auf eine mögliche Inanspruchnahme von Beratungshilfe und bei Anwaltswechsel. Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinweisen. Sofern die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen und der Rechtssuchende einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Berechtigungsschein vorlegt, ist dieser Rechtsanwalt aufgrund des in § 49a Abs. 1 BRAO vorgesehenen Kontrahierungszwangs im Grundsatz zur Übernahme des Beratungshilfemandats verpflichtet. Außerdem darf der Rechtsanwalt gem. § 16 Abs. 2 BORA nur solche Zahlungen oder Leistungen annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache erbracht werden, dass die zahlende Person zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Dementsprechend können im Rahmen eines Beratungshilfemandats auch keine Honorarvereinbarungen getroffen werden. Etwaige gleichwohl getroffene Vereinbarungen sind nichtig (§ 8 BerHG a.F.)

[70] Mayer, AnwBl Online 2013, 311 ff.
[71] OLG Hamm AGS 2016, 47 ff.

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