Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart, ist die Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert zu berechnen. Die in § 31b RVG vorgeschriebene Kürzung des Gegenstandswertes auf 20 % der Forderung findet keine Anwendung.

AG Vaihingen, Beschl. v. 19.5.2015 – 1 M 1320/14

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