Leitsatz
Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart, ist die Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert zu berechnen. Die in § 31b RVG vorgeschriebene Kürzung des Gegenstandswertes auf 20 % der Forderung findet keine Anwendung.
AG Vaihingen, Beschl. v. 19.5.2015 – 1 M 1320/14
1 Aus den Gründen
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung von 192,50 EUR gem. § 31b RVG auf 81,00 EUR gekürzt. Die Vorschrift des § 31b RVG, nach welcher der Gegenstandswert für Ratenzahlungsvereinbarungen auf 20 % der Forderung zu kürzen ist, gilt jedoch nur für den Fall, dass es sich tatsächlich ausschließlich um die Ratenzahlungsvereinbarung handelt. Hier wurde zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart. Die Gebühr war daher aus dem vollen Gegenstandswert zu berechnen.
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist unzutreffend. Was eine Ratenzahlungsvereinbarung ist, wird in Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV definiert.
Ist danach eine Ratenzahlungsvereinbarung gegeben, dann ist nach § 31b RVG zwingend der Gegenstandswert mit 20 % der Forderung zu bemessen.
Ist dagegen keine Ratenzahlungsvereinbarung gegeben, sondern eine weitergehende Vereinbarung, also eine Einigung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV, dann greift § 31b RVG nicht. Im Zweifel gilt dann der volle Wert der Forderung.
Die entscheidende Frage ist also, ob hier eine Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt oder nicht.
Schaut man sich die Definition in Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV an, dann liegt im Falle einer bereits titulierten Forderung eine Ratenzahlungsvereinbarung vor, wenn von den Parteien
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die Erfüllung des Anspruchs |
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bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen |
geregelt wird.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor.
Es bestand ein rechtskräftiger Titel. Der Anspruch war auch unstreitig. Einwände hiergegen waren nicht erhoben worden. Der Schuldner hat sich zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Der Gläubiger hat vorläufig auf die Zwangsvollstreckung verzichtet.
Weitere Voraussetzungen enthält Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV nicht. Daher lag hier eindeutig eine Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne der Vorschrift vor.
Das Gericht verwechselt wieder einmal, dass es bei einer Einigung bzw. einem Vergleich nicht darauf ankommt, worauf man sich einigt, sondern darauf, worüber man sich einigt.
Ob sich die Parteien im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung auf die Erbringung (weiterer) Sicherheiten einigen oder nicht, ist völlig unerheblich, solange darauf kein Anspruch bestand. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Gläubiger geltend macht, ihm stehe ein Anspruch auf eine Sicherheit zu. Dann streiten und einigen sich die Parteien nämlich nicht nur über eine unstreitig titulierte Forderung, sondern auch über einen streitigen Besicherungsanspruch. Das war hier aber nicht der Fall, so dass nur der geringere Wert des § 31b RVG hätte angenommen werden dürfen.
Norbert Schneider
AGS, S. 400 - 401